Jtlieinprovinz.
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dürfen als Heilmittel gegen Krankheiten und Körperschäden von Menschenund Tieren weder öffentlich angekündigt noch angepriesen werden.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung (§ 1) wer-den, soweit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht eine strengereStrafe verwirkt ist, mit Geldbuße bis zu 30 Mk. oder mit verhältnis-mäßiger Haft bestraft.
90. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 15. Dezember 1902.
(§§ 1 und 2 ähnlich wie bei Nr. 9 unter Ausdehnung der Meldepflichtauf nicht approbierte Tierheilkünstler.)(§§ 3—5 wie bei Nr. 9.§ 6. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Januar 1903 in Kraft.
Regierungsbezirk Coblenz.
91. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln, Arznei-mitteln und Reklamemitteln vom 31. Juli 1894.
§ 1. Die öffentliche Ankündigung und Anpreisung zum Verkaufe
a) von Geheimmitteln, d. h. Mitteln, deren Namen ihre Bestandteile undZusammensetzung nicht für jedermann deutlich erkennbar machen*),
b) von Arzneimitteln, deren freier Verkauf gesetzlich untersagt oder be-schränk! ist (vergl. kaiserl. Verordnung vom 27. Januar 1890),
c) von Reklamemitteln, d. h. Mitteln, denen in einer über ihren Werttäuschenden Weise besondere Heilwirkungen beigelegt werden,
ist für den Bereich des Begierungsbezirks Coblenz verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit Geldstrafe von10 — CO Mk. oder im Unvermögensfalle mi1 verhältnismäßiger Haft bestraf!,falls nach Reichs- oder Landesgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
§3. Die Polizeiverord n u ni;- vom 5. September 1854, betref-fe ii il das Anpreisen von Geheimmitteln, wird hierdurch aufgehoben.
93. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 7. November 1902.
(§ 1 materiell wie bei Nr. 9.)
(§§ 2 — 5 wie bei Nr. 9.)
§ C. Die Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Januar 1903 in Kraft.
Regierungsbezirk Aachen.
93. P.V. betr. Ankündigung von Arzneimitteln vom17. März 1896.
Die Polizeiverordnung der-hiesigen königl. Regierung, Abteilungdes Innern, vom 17. Januar 1856, betreffend das öffentliche Ankündigenund Feilbieten von Arzneimitteln usw., wird hierdurch aufgehoben.
*) Diese Ziffer ist durch die Verordnungen Nr. 85 und 80 aufgehoben.TJrban, Geheimmittel. 3