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Preußen.
gleichmäßige Anwendung auch auf diejenigen Mittel, die in späteren vondenn Oberpräsidenten unter Hinweis auf diese Polizeiverordnung bekanntgemachten Ergänzungen der Anlagen A und B benannt werden.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofernnicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist,mit einer Geldstrafe bis zu 60 Ml;, und im luverniögensfallo mit ent-sprechender Haft hestraft.
§ .'). Hirse Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft Mitdiesem Tage verlieren die Pro v i uzia I - Pol i zeiverordnung, be-treffend Einschränkung des Geheimmittelunwesens vom :',. Ok-tober 1895 und alle sonstigen in der Rheinprovinz ergangenenpolizeilichen Vorschriften aber die öffentliche Ankündigungoder Anpreisung von Geheimmitteln für Menschenkrankheitenihre W i rk sa mkeit.
Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)
80. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegentierische Krankheiten vom 14. Dezember 1896.(§§ I und 2 wie bei Nr. 26).
§ 3. Alle entgegenstehenden Vorschriften werden hierdurch auf-gehoben.
87. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 28. .Juli 1899.
(§§ 1 und 2 wie bei Nr. 27.)
lteyierungsbezirk Cöln.
88. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 14. April 1903.
(§ 1 materiell wie bei Nr. 9.)(§§ 2 — 5 wie hei Nr. it.)
§ 6. Diese Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündigungin Kraft.
Regierun (/»bezirk Düsseldorf.
8!). P.V. betr. Ankündigung von Arzneimitteln und Ge-heimmitteln vom D.Mai 1888.
Unter Aufhebung unserer Polizeiverordnung vom 7. De-zember 1853, wiederholt am 19. März 1887, verordnen wir hiermit aufGrund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 für den Umfang unsere,Verwaltungsbezirkes:
§ 1, Stoffe und Zubereitungen jeder Art, gleichviel ob arzneilichwirksam oder nicht,
a) deren Feilhalten und Verkauf nicht jedermann freigegeben ist,
b) deren Bestandteile durch ihre Benennung oder Ankündigung uirlit fürjedermann deutlich und zweifellos erkennbar gemacht sind (Geheim-mittel)*),
*) Diese Ziffer ist durch die Verordnungen Nr. 85 und 86 aufgehoben.