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[Hauptbd.] (1904)
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Hessen-Nassau, Rheinprovinz,

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§ (). Diese. Polizeiverordnung tritt mit dem Tilge der Verkündigungin Kraft. Die Vorschrift des S 7 der Polizeiverordnung vom1!). April 1902 bleibt durch diese Verordnung unberührt*).

Regierungsbezirk Wiesbaden.

SS. P.V. betr. Ankündigung von Arzneimitteln, Geheim-mitteln und Reklamemitteln vom 16. Mai 1902.§ I. Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen jeder Art,

a) deren Feilhalten und Verkauf gesetzlieh beschränkt ist (kaiserl. Ver-ordnung vom 22. Oktober 1901, E.G.B1. S. 890),

b) deren Bestandteile und Zusammensetzung weder durch ihre Benennungoder Ankündigung erkennbar gemacht werden, noch allgemein bekanntsind, oder

c) denen Wirkungen beigelegt werden, welche sie nieht besitzen**),dürfen als Mittel gegen Krankheiten und Körperseiläden bei Menschen undTieren nicht öffentlich angekündigt oder angepriesen werden.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden, sofern die gesetzlichen Bestim-mungen nicht eine höhere Strafe androhen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk..im Onvermögensfalle mit entsprechender Haft, bestraft.

§ 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigungin Kraft. Die Polizeiverordnung vom 19. Juli 1899 wird vomgleichen Zeitpunkte ab aufgehoben***).

84. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen und Ankündigung von Heil-methoden und Heilmitteln vom 13. September 1902.

(SS 15 wie bei Nr. 9).

§ 6. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigungin Kraft. Der 8 1, Buchstabe e der Polizei Verordnung vomIG. Mai 1902 wird vom gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben.

Rheinpro vlnz.

85. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln undähnlichen Arzneimitteln vom 12. Dezember 11)03.

$ 1. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den An-lagen A und B aufgeführten Mitteln ist verboten. Das Verbot findet

*) Dieser Paragraph lautet:Personen, die die Heilkunde bei Men-schen und Tieren, ohne hierzu staatlich approbiert zu sein, gewerbsmäßigausüben, haben dies innerhalb einer Woche nach dem Beginn der Aus-übung der für ihren Wohnsitz anständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen".

**) Ziffer c ist durch die P.V. Nr. 84 aufgehoben.***) Der die Ankündigung von Arznei- und Geheimmitteln betreffende8 124 Abs. 2 der Medizinalordnung für die freie Stadt Frank-furt, und deren Gebiet vom 29. Juli 1841 ist durch G. vom 16. April 1893(Pr.G.S, S. 81) aufgehoben worden.