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[Hauptbd.] (1904)
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Preußen.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungenwerden, sofern nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafeverwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., im Unvermögensfalle mit ent-sprechender Haft bestraft.

§ 5. Was die öffentliche Ankündigung der in den VerzeichnissenA und li aufgeführten Mittel sowie der Geheimmittel und Reklamemittelüberhaupt betrifft, so behält es bei der Polizeiverordnung des Regierungs-präsidenten in Cassel vom 20. Oktober 1893 und des Regierungspräsidentenin Wiesbaden vom 16. Mai 1902 sein Bewenden.

8 6. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.

80. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 4. Mai L900.

(§§ 1 und 2 wie bei Nr. 2 7.)

Regierungsbezirk Cassel.

81. P.V. betr. Ankündigung von Arzneimitteln, Geheim -mittein und Reklamemitteln vom 20. Oktober 1893.

§1. Stoffe und Zubereitungen jeder Art, gleichviel ob arzneilichwirksam oder nicht,») deren Feilhalten und Verkauf gesetzlich beschränkt ist (vergl. kaiserl.Verordnung vom 27. Januar 1890, betreffend den Verkehr mit Arznei-mitteln, und Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen usw. Ange-legenheiten vom 4. Dezember 1891, betreffend die, Abgabe stark-wirkender Arzneimittel),h) deren Bestandteile und quantitative Zusammensetzung durch ihre An-kündigung oiler Benennung nicht für jedermann deutlich erkennbargemacht oder auf Verlangen bekannt gegeben werden (Ge-heimmittcl),c) denen besondere Wirkungen fälschlich beigelegt werden, um über ihrenWert zu täuschen (Reklamemittel),dttrfen als Heilmittel gegen Krankheiten und Körperschäden der Menschenund Tiere weder in Zeitungen oder Zeitschriften, noch mittels Vertriebesvon Druckschriften, noch anderweit öffentlich angekündigt oder angepriesenwerden.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld-strafe bis zu 6h Mk., im Unvermögensfalle mit entsprechender llafl bestraft,sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine, höhere Strafe ver-wirkt, ist.

§ .'!. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigungin Kraft.

82. P.V. betr. gewerbsmäßige Ausübung der Heilkundedurch nicht im deutschen Reiche staatlich appro-bierte Personen*) vom 2. Oktober li)02.

(§ 1 materiell wie bei Nr. 9.)(§§2-5 wie bei Nr. 9.)

*) Die Überschrift ist hinzugefügt durch P.V vom 16. Juni 1903.