Schleswig-Holstein, Westfalen, Hessen- Nassau.
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Regierungsbezirk Minister.
«6. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nicht appm
bierte Personen sowie öffentliche Ankündigung von
Heilmitteln vom 3. März 1903.
(§§ I —5 wie hei Nr. ü. Nur ist in § 4 statt „Methoden" stets„Verfahrungsarten" gesagt.)
§ 6. Diese Polizeiverordnung tritt am 15. März 1908 in Kraft.
Regierungsbezirk Minden.
77. P.V. betr. Bekämpfung der Kurpfuscherei vom :((). JuliL903.
(§§ 1—8 wie die §S 8—6 bei Nr. 9.)§ 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem !. Oktober 1908 in Kraft.
Regierungsbezirk Arnsberg.
TN. P.V. betr. die Personen, welche die Heilkunde ge-werbsmäßig ausüben, ohne in Deutschland appro-biert zu sein, vom l'J. März 1904.
(§ I materiell wie bei Nr. 9.)
(§§ L> und 8 wie bei Nr. 90
§ 4. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Vorrichtungen,Methoden "der Mitteln, die zur Verhütung, Linderung oder Heilung vonMenschen- oder Tierkrankheiten bestimmt sind, seitens der im § l ge-nannten Personen ist verboten, wenn
a) den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondereüber ihren wahren Werl hinausgehende Wirkungen beigelegt werden,oder das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oderbelästigt wird, oder wenn
b) die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gesundheitsschädigungen hervorzurufen.
§ 5. Die Etegierungspolizeiverordnung vom 19. März1903, betreffend Tätigkeit der Krankenheiler wird hiermitaufgehoben.
§ (i. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden,soweit nicht in den bestellenden Gesetzen eine höhere Strafe vorgesehenist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechenderHaft bestraft.
§ 7. Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver-kündigung in Kraft.
Provinz Hessen-Nassau.
*T!>. P.V. betr. Verkehr mit Geh ei m mitt ein und ähn-lichen Arzneimitteln vom 9. Dezember 1908.
(SS 1 — ■'* und Anlagen A und II wie bei Nr. 1.)