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Preußen.
ltegierungsbezirk Erfurt.
<50. P.V. betr. Ankündigung von Arzneimitteln und Ge-heimmitteln vom 6. November 1888.
§ 1. Stoffe und Zubereitungen jeder Art, gleichviel ob arzneiliehwirksam oder nicht,
a) deren Feilhalten und Verkauf nicht jedermann freigegeben ist (Heichs-verordnung vom 4. Januar 1875 K.G.B1. S. 5),
b) deren Bestandteile und quantitative Zusammensetzung nicht durchihre Benennung oder Ankündigung erkennbar gemacht oder auf Ver-langen bekannt gegeben werden (Gehcimniittel),
dürfen als Heilmittel gegen Krankheiten oder Korperschäden von Menschenund Tieren weder öffentlich angekündigt, noch angepriesen werden.
§ 2. Stoffe und Zubereitungen der in § 1 unter b gedachten Artdürfen für den Einzelverkauf weder feilgehalten, noch in demselben ab-gegeben werden.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungenwerden, sofern nicht nach den gesetzliehen Vorschriften eine höhere Strafeverwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 M., im Unvermögensfalle mit ent-sprechender Haft bestraft.
(51. PA', betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 30. September 1902.
(§§ I —:< wie bei Nr. 9.)
§ C. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent-lichung in Kraft.
Provinz Hannover.
02. P.V. betr. Verkeh r mit Geheimmitteln und ähnlichen
Arzneimitteln vom 11. August 1903.
(§§ I —4 "od Anlagen A und B wie bei Nr. I.)
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungenwerden mit Geldstrafe bis zum Betrage von 00 Mark bestraft, sofern nichtnach den Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
§ 6. Diese Polizeiverordnung tritt am t. .lanuar 1Ü04 in Kraft.Zu dem gleichen Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung vom11. Mai 1888 auller Kraft gesetzt.
63. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 7. Juni 1900.
(§8 I und 2 wie bei Nr. 2 7.)
llegierungsbezirli Hannover.
64. P.V. betr. Vorschriften, insbesondere die Melde-pflicht für Personen, welche die Heilkunde ge-