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[Hauptbd.] (1904)
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27
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Sachsen, Hannover.

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werbsmäßig ausüben, ohne in Deutschland appro-biert zu sein vom 26. Mai 1903.

(§ I materiell wie bei Nr. 9.)

(§§ 25 wie bei Nr. 9.)

§ G. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Juni 1908 in Kraft.

Regierungsbezirk Lüneburg.

<55. P.V. betr. gewerbsmäßige Ausübung der Heilkundedurch nicht approbierte Personen, sowie öfffent-liche Ankündigung von Gegenstanden, Vorrich-tungen, Methoden oder Mitteln, welche zur Ver-hütung, Linderung oder Heilung von Menschen-oder Tierkrankheiten bestimmt sind, vom 11. Sep-tember 1902.(§§ 15 wie bei Nr. 9.)

§ 6. Diese Polizeiverordnung (rill mit dem Tage ihrer Verkündi-gung in Kraft.

Regierungsbezirk Stade.

<>0. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 15. November 1902.

(SS I - 5 wie bei Nr. 9.)

(§ i;. Iiiese Verordnung tritt mit dem I. Dezember 19(12 in Kraft.)

Regierungsbezirk Mildeshehu.

iil. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 28. September 1!M)2.(SS 15 wie bei Nr. 9.)

Regierungsbezirk Aurich.

4»8. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 29. September 1902.

(§§ 13 behandeln ähnlieh wie die §§ I und_' bei Nr. 9 dieMeldepflichl nicht approbierter Heilkünstler.)

S -1. öffentliche Anzeigen von Personen, die ohne staatlich geprüftzu sein, eine gewerbsmäßige Tätigkeit auf dem Gebiete der Heilkunde odereines Zweiges der Heilkunde ausüben, sind verboten, sofern die Anzeigengeeignet sind, über Vorbildung, Befähigung »der Erfolge dieser Personenzu täuschen, oder prahlerische Versprechungen enthalten.

(§ 5 wie § 4 bei Nr. 9.)

S c. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei-verordnung werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von tili Mark oder imUnvermögensfalle mil entsprechender ttafl bestraft.

S 7. Diese Polizeiverordnung tritt vom t. November 190S ah in Kraft.