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[Hauptbd.] (1904)
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Schlesien, Sachsen.

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5S. P.V. betr. gewerbsmäßige Ausübung der Heilkundedurch nicht approbierte Personen vom 6. Juni 1903.

(§§ 13 wie bei Nr. 9.)

§ I. Die öffentlichen Ankündigungen von Gegenständen, Vor-richtungen, Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung oderHeilung von Menschen- oder Tierkrankheiten bestimml sind, durch dieim § 1 bezeichneten Personen müssen lediglich in deutscherSprache und in einer für jedermann verständlichen Weiseahgefa St sein.

Sie sind verboten, wenn

1. den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondere,über ihren wahren Wert hinausgehende Wirkungen beigelegt werdenoder das Publikum durch dir Art ihrer Anpreisung irregeführt oderbelästigt wird, oder wenn

2. die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Be-schaffenheit nach geeignet sind, Gesundheitsbeschädigungen hervor-zurufen.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden,soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehenist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit entsprechender Eaft bestraft.

§ 6. Diese Polizeiverordnung tritt mit dein 'Page ihrer Ver-kündigung in Kraft.

Die den gleichen Gegenstand betreffende Polizeirer-ordnung vom 23. September 1902 wird mit dem gleichen Zeit-punkte au fgeh oben.

Regierungsbezirk Merseb urg.

50. P.V. betr. Ankündigung von Arzneimitteln, Ge-heimmitteln und Keklamemitteln vom 16. Juni 1891.

S I. Stoffe und Zubereitungen

a) deren Feilhalten und Verkauf nur in Apotheken gestattet ist (vergl.kaiserl. Verordnung vom 27. Januar 1890),

b) deren Bestandteile ihrer Menge und ihrer Zusammensetzung nachnicht durch ihre Benennung oder Ankündigung erkennbar gemachtwerden (Geheimmittel),

c) denen besondere Wirkungen fälschlich beigelegt werden, um überihren Wort zu täuschen (Reklamemittel),

dürfen als Heilmittel in Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstigenDruckschriften zum Verkauf weder öffentlich angekündigt, noch angepriesenwerden.

$ 2. Die Vorschrift in dem § 1 a findet auf Inhaber von Apo-theken, sowie auf den Großhandel (§ :i der kaiserl. Verordnung vom27. Januar 1890) keine Anwendung.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des S I werden,falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirktist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. bestraft.