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[Hauptbd.] (1904)
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'rennen.

53. I'.V. betr. Meldepflicht und öffentliche Anzeigenund Ankündigungen von Personen, welche, ohnegemäß §29 der Reichsgewerbeordnung (R.G.B1. 1900S. 880) in Deutschland approbiert zu sein, die Heil-kunde gewerbsmäßig ausüben*) vom 8. September 1902.

(§§ 1 5 wie bei Nr. 9.)

§ 6, Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent-lichung im Regierungsamtsblatt in Kraft.

Provinz Sachsen.

54. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln und

ähnlichen Arzneimitteln vom 21. Oktober L903.

§ l. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den bei-gefügten Verzeichnissen A und B aufgeführten Mittel ist verboten.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeivorordnung werden, fallsnicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mitGeldstrafe bis zu 60 Mk. und im Unvermögensfalle mit entsprechenderHaft bestraft.

§ 3. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.Mit dem gleichen Zeitpunkte wird die Poli zeiverordnung vom21. Mai 1896 betreffend das Verbot der öffentlichen Ankün-digung von i; eb i'i in in i 11 el ii aufgehoben.

(Anlagen A und li wie bei Nr. 1.)

55. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmittelntierische Krankheiten vom 6. März 1897.

(§§ 1 und 2 wie bei Nr. 2(1.).

56. P.V. betr. Ankündigung von GeheimmittelnPflanzenkrankheiten vom 2l>. Februar 1000.(§§ l und 2 wie bei Nr. 27.)

gegen

Regierungsbezirk Magdeburg.

57. P.V. betr. Ankündigung von Arzneimitteln undGeheimmitteln vom 21. September 1887.

Arzneimittel, soweit deren Verkauf gesetzlich untersagt oder be-schränk! ist vergl. kaiserl. Verordnung vom 4. Januar 1875, sowie diekaiserl. Verordnung vom 9. Februar 1880, desgleichen Geheimmittel,welche gegen Krankheiten empfohlen werden, dürfen zum Verkauf wederöffentlich angekündigt, noch angepriesen werden. Zuwiderbandlungengegen dieses Verbot werden mit einer Geldstrafe bis zu .'SO Mk., oder imUnvermögensfalle mii verhältnismäßiger Halt bestraft, sofern nach denLandesgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.

*) Die Überschrift ist hinzugefügt durch l'.k. vom 7. Mai 1903.