Schlesien.
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fend das Verbot des unbefugten öffentlichen Anpreisens vonStoffen ii ls Heilmittel gegen Krankheiten oder Körperschädenusw., hiermit aufgehoben.
51. P.V. betr. Geschäftsführung der Heilpersonen,welche, ohne in Deutschland approbiert zu sein,die Heilkunde ausüben vom 10. Juni 190H.(§§ 1 — 3 wie bei Nr. 9.)
§ 4. Denjenigen Per so neu, welche, ohne approbiert zusein, die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, ist die öffentlicheAnkündigung von Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln,welche zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Menschen- oder Tier-krankheiten bestimmt sind, verboten, wenn:
1. diesen Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitlein be-sondere, über ihren wahren Wert erheblich hinausgehende Wirkungen bei-gelegt werden oder das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irre-geführl oder erheblich belästigt wird, oder wenn
2. diese Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrerBeschaffenheit oder dem angeordneten Gebrauche nach geeignet sind, Ge-Nimdheitsbeschädigungen hervorzurufen, und nicht nachgewiesenwerden kann, daß der Ankündigende sich über diese Eigen-schaft in einem entschuldbaren Irrtum befanden hat,
§ 5. Zu den unter diese Verordnung fallenden Personen gehörenauch die Zahntechniker und Zahnkünstler, soweit sie die Zahnheilkundeausüben, ferner die nicht geprüften Heilgehilfen und Masseure, sowie dieBarbiere, welche die kleine Chirurgie betreiben.
§ 0. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden,soweil in den bestellenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehenist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft.
§ 7. Die über das Meldewesen bestehenden allgemeinen Bestimmungenwerden durch vorstehende Vorschriften nicht berührt.
Regierungsbezirk Oppeln.
52. P.V. betr. Ankündigung von Arzneimitteln und Ge-heinunitteln vom 1H. Juli L890.
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die aligemeine Landes-verwaltung vom 80. Juli 1888 wird gemäß SS 6, 12 und 15 des Gesetzesüber die Polizeiverwaltung vom 11. März 1860 mit Zustimmung des Be-zirksausschusses und unter Aufhellung der Polizei veror dnu ng v o mfl. Juli 1888 für den Dinfang des Regierungsbezirks Oppeln nachstehendesvorordnet :
Arzneimittel, deren Verkauf gesetzlich untersagt oder beschränkt ist(vergl. kaiserl. Verordnung vom 27. Januar 1890 R.G.B1. S. 9, Verüffentl.S. 55), desgleichen Geheimmittel, dürfen zum Verkauf weder öffentlichangekündigt, noch angepriesen werden.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit einer Geldstrafebis zu 30 Mk. oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft be-straft, sofern nach den Landesgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.