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[Hauptbd.] (1904)
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Preußen.

47. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 22. Mai 1900.

§ 1. Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazubestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung von Pflanzenkrankheiten oderzur Vertilgung von Pflanzenschädlingen zu dienen, ist verboten.

§ 2. Der Oberpräsident ist befugt, Ausnahmen von dem Ver-bote des § 1 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für die ProvinzSchlesien zuzulassen.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen das Verlud des § 1 worden mitGeldstrafe bis zu fiO Mk. oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßigerHaft bestraft.

liegierunffsbezirk Breslau.

48. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln undArzneimitteln vom 30. Juni L890.

§ 1. Geheimmittel sowie Arzneimittel, deren Verkauf gesetzlichuntersagt ist, dürfen zum Verkauf weder öffentlich angekündigt, nochangepriesen werden. Dasselbe gilt von Arzneimitteln, deren Verkauf einergesetzlichen Beschränkung unterliegt (vergl. kaiserl. Verordnung vom27. Januar 1890), sofern dieselben als Heilmittel gegen Krankheiten feil-geboten werden. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit einerGeldstrafe bis zu 60 Mk. oder im OnvermSgensfalle mit verhältnismäßigerHaft bestraft, sofern nach den Gesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.

§ 2. Diese l'olizeiverordnung tritt mit dem Tage der Publikation inKraft und die Polizeiverordnung vom 7. Oktober 1889 mit dem-selben Zeitpunkte außer Kraft.

49. P.V. betr. gewerbsmäßige Ausübung der Heilkundedurch nicht approbierte Personen") vom 23. Sep-tember 1902.

(§§ 1 - 5 wie bei Nr. 9. i

Ttegierungsbetirk IAegnitx.

50. P.V. betr. Ankündigung von Heilmitteln vom 15. JuliL898.

Nachdem durch die von dem Herrn Oberpräsidenten der ProvinzSchlesien unter dem 4. September 1895 erlassene Polizeiverordnung dieöffentliche Ankündigung von Geheimmitteln zur Verhütung oder Heilungmenschlicher Krankheiten allgemein für die ganze Provinz Schlesien ver-boten worden ist, wird auf Grund der S§ 5, 6, 15 des ßesetzes über diePolizeiverwaltung vom II. März 1860 in Verbindung mit § 187 des Ge-setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1888 und mitZustimmung des Bezirksausschusses in Liegnitz die Polizeiverordnungder königl, Regierung hierseihst vom 26. Oktober 1855, betrof-

*) Die Überschrift ist hinzugefügt durch P.V. vom 11. April 1908.