Deutsches Reich.
zu achten, die darauf berechnel und geeignet sind, solche Angaben zu er-setzen.
unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftlicheErzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirtschaftliche zuverstellen.
§ 2. Für Klagen auf Gtrund des § 1 ist ausschließlich zuständigdas Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Nieder-lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Per-sonen, welche im Inlande weder eine gewerbliche Niederlassung noch einenWohnsitz haben, isl ausschließlich zuständig das Gericht des inländischenAufenthaltsortes, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gerieht, indessen Bezirk die Handlung begangen ist.
§ 3. Zur Sicherung des im § 1 Absatz 1 bezeichneten Ansprucheskönnen einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den
§§814, 819 der Civilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu-treffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in denen Bezirk die denAnspruch begründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vor-schriften des § 820 der Civilprozeßordnung Anwendung.
§ 4. Wer in der Absieht, den Anschein eines besonders günstigenAngelndes hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit-teilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,über die Beschaffenheit, die Herstellungsart "der die Preisbemessung vonWaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder dieBezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über denAnlati oder den Zweck des Verkaufes wissentlich unwahre und zur Irre-führung geeignete Angaben tatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafebis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Ist der Täter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen
die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafeauf Haft oder auf Gefängnis liis zu sechs Monaten erkannt werden; dieBestimmungen des § 245 des Strafgesetzbuches finden entsprechende An-wendung.
§ 12. Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im ijö bezeich-neten Fülle nur auf Antrag ein. in den Fallen des S 4 hat das Recht,den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 1 Absatz 1 bezeichneten Ge-werbetreibenden und Verbände.
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt,können von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklageverfolgt werden, nlme daß bs einer vorgängigen Anrufung der Staats-anwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft
nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind dieSchöffengerichte zuständig.
5. Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 (R.G.B1. 8. 303).
S l. Bei der Einfuhr von Waren in das deutsche Zollgebiet werden,
soweit nicht für die Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften
gelten, Zölle nach Maßgabe der dem Reichstag am 6. Oktober 190S vor-