g Preußen.
gelegten endgültigen Beschlüsse der XVI. Kommission über den Zolltariierhoben ....
§16. Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,wird durch Kaiserliche Verordnung mii Zustimmung des Bundesratsbestimmt *).
Zolltarif.
Nr. 389 [387] Geheimmitte]. Zollsatz für 1 Doppelzentner 500 Mk.
Preußen.
(>. Min.Erl. betr. Verkehr mit Geheimmitteln vom 8. JuliL903.
Unter Bezugnahme auf den § .'Sil der Apothekenbetriebsordnung vom18. Februar 1902**) bestimme ich über den Verkehr mit denjenigen Ge-heimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, welche in den Anlagen A und liaufgeführt sind, folgendes:
1. Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Kittelabgegeben werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den\a.....n lies Mittels und den Namen oder die Firma des Verfertigers deut-lich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen oder denänl.ieren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchemdas Mitte) verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten;diese Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung.
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, indenen ein solches Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Em-pfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Äußerungen oderDanksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schulzwirkungzugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei derAbgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen.
2. Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu ver-schaffen, inwieweit auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabestarkwirkender Arzneimittel Anwendung finden.
Hie in der Anlage I! aufgeführten Mittel, sowie diejenigen in derAnlage A aufgeführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apothekersieh nicht soweii vergewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabeim Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche, mitDatum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oderTierarztes, im letzteren falle jedoch nur heim Gebrauche (in- Tiere, ver-abfolgt werden. Die wiederholte Abgabe isl nur auf jedesmal erneute der-artige Anweisung gestattet.
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werdendürfen, muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen dieInschrift „Nur auf ärztliche Anweisung abzugeben" angebracht sein.
*) Isl noch flieht geschehen.
**) Dieser Paragraph lautet: „Der Verkehr mit Geheil.....illeln regelt
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sich nach den hierüber bestehenden Bestimmungen."