Deutsches Reich.
Duroh Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apotheker-waren dem freien Verkehr zu überlassen sind*).
§ 66. (Gewerbebetrieb im Umherziehen.)Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waren von 'lern Feilhaltenim stehenden Gewerbebetrieb ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, geltenauch für deren Feilbieten im Umherziehen.
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Keilbieten im umherziehen sind :9. Gifte und gifthaltige Waren, Arznei- und Geheimmittel sowieBruchbänder.
§148. i'SI ra flies ti niniung.)Mil Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögens-falle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
7 a. wer dem §66 Alis. 1, Abs. 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 11 . . .zuu iderliandelt.
4. Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett-bewerbes vom 27. Mai 1896 (R.G.B1. S. 145).
8 l. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über ge-schäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Her-stellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Lei-stungen, aber die Art des Bezuges oder die Bezugsquellen von Waren,über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck desVerkaufes unrichtige Angaben tatsächlicher Arl macht, welche geeignelsind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen,kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommenwerden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Warenoder Leistungen gleicher oder verwandtor Arl herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerb-licher Interessen geltend gemach! werden, soweit die Verbände als solchein bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angabenhaben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz desdurch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen denjenigen,
der die Angaben gemachl bat, falls dieser ihre Unrichtigkeil kannt..... ler
kennen mußte. Der Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Redakteure,Verleger, Drucker, oder Verbreiter von periodischen Druckschriften nurgeltend gemachl werden, wenn dieselben die Unrichtigkeit der Angabenkannten.
Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handelsgebrauch zurBenennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zusollen, fällt unter die vorstehenden Bestimmungen nicht.
Im Sinne diu- Bestimmungen des Absatz i und 2 sind den Angabentatsächlicher Arl bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich
*) Die z. /. gültige diesbezügliche
Anhange abgedruckt.
Kaiserliche Verordnung isl im