Deutsches I
2. Strafgesetzbuch für da.« deutsche Reich vom ir>. Mai
IS7I.
§ I s I *,). (Ankündigung von Gegenständen zuiinz ii cli t ige in G ebra u eh.)Uil Gefängnis bis zu einem Jahn......1 mil Geldstrafe bis zu ein-tausend Uark oder mil einer dieser Strafen wird bestraft, wer8. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimm! sind, an Orten,welche «lern Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegen-stände drin Publikum ankündigt oder anpreist.Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren-rechte sowie auf Zulässigkeil von Polizeiaufsich! erkannt werden.
§ 268. (Bei rugOWer in der Absicht, siidi oder einem Dritten einen rechtswidrigenVermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch be-schädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oderUnterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wirdwegen Betruges mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf Geldstrafebis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf dieGeldstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher be-geht, ist nur auf Antra"; zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antragesist zulässig.
§ 860. Kl rober Unfug.)
Mit Geldstrafe los zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft:M. wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer grobenUnfug verübt.
§ 867. (Verkehr mit Arzneimitteln.)Jlit Geldstrafe Ins zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft:.'!. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der Handelmit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft odersonst an Andere iiberliil.lt.ö. wer .... bei Ausübung der Befugnis zur Zubereitung oder Feil-haltung . . . der Arzneien die deshalb ergangenen Verordnungen nichtbefolgt.
•5. Gewerbeordnung für dun deutsche Reich. In derFassung der Bekanntmachung vom '_>r>. Juli L'900 (R.G.B1. 8. 871 ! .
8 6, I Ve rk e b r in i t A i'z ii eimittel n. i.... Auf .... den Verkauf von Arzneimitteln .... findet .lasnwärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrücklicheBestimmungen darüber enthält.
*) In der Fassung der Novelle vom 25. Juni 1900 (B.G.B1. S. 801).