IV
Vorwort.
barer. So entschloß sich denn die Reichsregierung Ende derneunziger Jahre zu einer neuen Aktion, und sie wählte für die-selbe den schon beim Gifthandel und dem Apothekenhandverkaufbeschrittenen Weg eines förmlichen Bundesratsbeschlusses, aufGrund dessen in den einzelnen Bundesstaaten und den preußischenProvinzen nach einem vereinbarten Entwurf gleichlautende Vor-schriften erlassen werden sollten. In materieller Beziehungsollten die neuen Bestimmungen sich nicht gegen das Geheim-mittelwesen als solches, sondern gegen die hauptsächlichsteneinzelnen Vertreter desselben richten.
Bereits im Jahre 1898 wurde ein diesbezüglicher Vorschriften-entwurf bekannt, der aber nicht zur Beschlußfassung gelangte.Es hat volle fünf Jahre gedauert, bis sich die verbündetenRegierungen endlich am 23. Mai 1903 auf einen neuen Entwurfeinigten. Die daraufhin überall erlassenen Verordnungen sindjetzt am 1. Januar 1904 — in Westpreußen erst im März undin Brandenburg-Berlin erst am 1. April 1904 — in Kraft getreten.Damit ist, wie auch alsbald im Reichstage und in den süd-deutschen Parlamenten von Seiten der Regierungen bestätigtwurde, für mehrere Jahre ein Stillstand in der bisher etwasüberreichen und überhasteten gesetzgeberischen Tätigkeit aufdiesem Gebiete zu erwarten, damit, wie der übliche Ausdrucklautet, erst mit den neuen Maßnahmen Erfahrungen gesammeltwerden können.
Die so in Aussicht gestellte Ruhepause gibt endlich die er-wünschte Gelegenheit zu einer bisher noch fehlenden selbständigenBearbeitung des Gegenstandes. Eine solche dürfte aber auch ausinneren Gründen nachgerade zu einer Notwendigkeit gewordensein. Denn die mit dem neuen Vorgehen wohl beabsichtigteeinheitliche Gestaltung der Rechtslage, die auch überraschender-weise in den Reichstagsreden der Regierungsvertreter vom 8. und9. Februar d. J. als tatsächlich erreicht hingestellt wurde, ist,wie die ersten 55 Seiten dieses Buches ohne weiteres dartun, nichtim entferntesten eingetreten, wohl aber das ganze Gegenteil. Dieneuen Vorschriften sind zunächst nicht überall gleichlautend —in Baden, Hessen und Hessen-Nassau ist der wichtigste Teil, dieAnkündigungsfrage, wesentlich anders geregelt — aber abgesehendavon ist von der Unzahl der früheren Verordnungen beim Inkraft-treten der neuen nur ein minimaler Bruchteil aufgehoben worden.