Vorwort.
JDas Geheimmittelwesen und die damit unmittelbar zu-sammenhängenden Gebiete der Ankündigung von Heilmittelnund Heilmethoden sind im deutschen Reiche zu einem echtenStiefkinde der Gesetzgebung geworden. Während schon derNorddeutsche Bund den Gewerben ein einheitliches Recht durchGesetz geschaffen, während bald nach Errichtung des DeutschenReiches die Presse ihre Verfassung im Preßgesetz erhalten undseitdem auch auf dem Gebiete des Gesundheitswesens vielseitigeund erfolgreiche gesetzgeberische Arbeit geleistet worden, hatdas Geheimmittehvesen, das mit diesen drei Gebieten in engsterBeziehung steht, bis jetzt eine reichsgesetzliche Regelung ent-behren müssen. Obgleich gerade hierbei schon mit Rücksichtauf die Presse eine Einheitlichkeit in der Rechtsordnung sonotwendig erscheinen mußte, wie irgendwo, bat man nie den Ver-such gewagt, den Geheimmitteln gegenüber die souveräne Machtder Polizeigewalt in gesetzlich festgelegte Bahnen zu lenken.Polzeiverordnung hieß die Losung, die hier seit alten Zeilen maß-gehend war und die stets mit anerkennenswertem Eifer befolgtwurde. Es ist erstaunlich, welch eine Fülle einzelner polizei-licher Anordnungen alten und neueren Datums sich Ende desvorigen Jahrhunderts in dieser Materie angesammelt hatte.und nicht minder überraschend die Verschiedenheit und Viel-seitigkeit der Prinzipien, die in diesen Verordnungen zerstreutwaren. So existierten in Preußen schon damals neben Polizei-verordnungen der Oberpräsidenten solche der Regierungspräsiden-ten, neben Anordnungen über Geheimmittel solche über Arznei-mittel, Reklamemittel und dergl.
Mit derartigen Grundlagen waren natürlich weder für diebeteiligten Kreise befriedigende Zustände herbeizuführen noch inmedizinal-polizeilicher Hinsicht nennenswerte Erfolge zu erzielen,und die Notwendigkeit einer materiell und formell anders ge-arteten Regelung der Angelegenheit machte sich immer fühl-