Entwurf eines Reiohsapothekengesetzee.
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4. den ausschließlichen Vertrieb gewisser Zubereitungen, Stoffe undGegenstände in den Apotheken;
5. die Arzneitaxe;
0. den Vertrieb von Geheimmitteln, pharmazeutischen Spezialitätenund Patentarzneien in den Apotheken;
7. die Ausübung der Heilkunde durch die Apotheker.§ 27. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, nähere Vorschriftenzu erlassen über
1. die Einrichtung und den Betrieb, die Besichtigung und Über-wachung der Apotheken;
2. die Zulässigkeit des Betriebs von Nebengeschäften;
3. die Arzneimittel, Vorräte, Einrichtungen und Gerätschaften, welchejederzeit in den Apotheken vorhanden sein müssen.
Dritter Abschnitt. Strafbestimmungen.
§ 28. Mit Geldstrafe von 50 bis zu 1000 Mark, im ünvermögensfallemit Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten, wird bestraft, wer eineApotheke betreibt, ohne im Besitze der Erlaubnis hierzu (§ 1) zu sein.
§ 29. Mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft,wird bestraft
1. wer den Betrieb der Apotheke binnen der ihm von der zuständigenBehörde gesetzten Frist nicht beginnt;
2. wer Betriebsräume oder Betriebsstätten ohne die nach § 23 Abs. 1erforderliche Genehmigung in Benutzung nimmt, verlegt oderwesentlich verändert;
3. wer den ihm nach § 25 obliegenden Verpflichtungen gegen die Be-sichtigungsbeamten zuwiderhandelt;
4. wer den Betrieb einer Apotheke vor Eintritt der Wirksamkeit einesVerzichts (§ 21) einstellt,
§ 30. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft,wird bestraft
1. wer unbefugt den Apothekenbetrieb durch Stellvertreter wahr-nehmen läßt;
2. wer auf Grund des § 12 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Nummer 3 oder aufGrund der gemäß § 15 maßgebenden landesrechtlichen Bestim-mungen für fremde Rechnung eine Apotheke betreibt, ohne dieerforderliche Genehmigung zu besitzen;
.'!. wer beim Betrieb einer der im § 17 bezeichneten Apotheken Wissent-lich Arzneien in anderen Fällen, als ihm gestattet ist, abgibt;
4. wer den gemäß § 26, Nummer 3, 4, 6 und 7 ergehenden Vorschriftendes Bundesrats zuwiderhandelt.
8 31. Bei unberechtigtem Betrieb einer Apotheke kann deren Schlie-ßung polizeilich erzwungen werden.
Vierter Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
8 32. Neue Apotheken der im § Iß genannten Arten dürfen nicht mehrbegründe! werden.
8 33. Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, welche
1. das Hecht des [nhabers einer Apothekenberechtigung zur Veräuße-rung der Berechtigung beschränken;
2. die Umwandlung übertragbarer in nicht übertragbareApothekenberechtigungen zum Gegenstande haben.