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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Anhang.

Zum Zwecke dieser Umwandlung kann den Inhabern derErlaubnis zum Apothekenbetrieb eine Betriebsabgabe aufer-legt, auch darf bestimmt werden, daß diese auch zur Befriedigung son-stiger Bedürfnisse auf dem Gebiete des Apothekenwesens verwendet wird.

§ 34. Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden imSinne dieses Gesetzes zuständig sind und, erlassen die Vorschriften überdas Verfahren, soweit es nicht in diesem Gesetz bereits geregelt ist.

§ 35. Die Bestimmungen über das Apothekenwesen des Heeres undder Marine bleiben unberührt.

§ 36. Das Gesetz tritt mit dem..............in Kraft.