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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Anhang.

§ 21. Der Verzicht auf die Erlaubnis (§ 12 Nr. 1) ist der Aufsichts-behörde schriftlich anzumelden; er wird, falls er nicht für einen späterenZeitpunkt erfolgt, mit dem Ablaufe von drei Monaten seit der Anmeldungwirksam. Vor Wirksamkeit des Verzichts darf der Betrieb der Apothekenicht eingestellt werden.

§ 22. Wird eine Apotheke nicht betrieben, so kann die Aufsichts-behörde den Betrieb durch einen approbierten Apotheker auf Rechnungdes Betriebsberechtigten, wo ein solcher vorhanden ist, wahrnehmen lassen.Ist kein Betriebsberechtigter vorhanden, so entscheidet das Landesrecht,auf wessen Rechnung der Betrieb erfolgen soll.

§ 23. Die Wahl der Betriebsstätte und der Betriebsräume, die Ver-legung derselben, sowie die Vornahme wesentlicher Veränderungen an denBetriebsräumen und ihrer bisherigen Zweckbestimmung bedarf der Ge-nehmigung der Aufsichtsbehörde. Vor Erteilung der Genehmigung sinddie Räume einer Besichtigung zu unterwerfen.

Soll die Apotheke nach einem Orte oder Ortsteile verlegt werden,woselbst bereits eine Apotheke vorhanden ist, so finden die Bestimmungendes !j :i entsprechende Anwendung.

§ 24. Der Apothekenbetrieb unterliegt der Aufsicht der höheren Ver-waltungsbehörde. Diese hat das Recht, den I 'x-triebsberechtigten oder seineStellvertreter zur vorschriftsmäßigen Betriebsführung anzuhalten, auchwegen Zuwiderhandlungen, welche bei Ausübung des Apothekerberufs gegendie Bestimmungen dieses Gesetzes oder die hierzu ergangenen Ausführungs-vorschriften begangen werden, Ordnungsstrafen bis zum Betrage von300 Mark festzusetzen.

Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, jederzeit Besichtigungen derApotheke vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.Sie ist verpflichtet, mindestens einmal innerhalb dreier Jahre jede Apo-theke einer unvermuteten Besichtigung zu unterwerfen. Zu den Kostenhat der Betriebsberechtigte nicht beizutragen.

Haben sich bei einer Besichtigung erhebliche Unregelmäßigkeiten er-geben, so kann eine wiederholte Besichtigung auf Kosten des Betriebs-berechtigten stattfinden.

§ 25. Jeder, der eine Apotheke betreibt, sowie seine Stellvertretersind verpflichtet, den Besichtigungsbeamten sämtliche Räume der Apo-theke zugänglich zu machen, die Vorrichtungen, Werkzeuge und Waren-bestände vorzuweisen, die Bücher vorzulegen, sowie jede erforderliche Aus-kunft zu erteilen und alle von dem Beamten für nötig erachteten Unter-suchungen zu gestatten.

Verfälschte und verdorbene Waren sind mit Beschlag zu belegen undkönnen, wenn der Betriebsberechtigte oder sein Stellvertreter nicht Wider-spruch erheben, vernichtet werden. Wird Widerspruch erhoben, so ent-scheidet die Aufsichtsbehörde endgültig, ob die Waren freizugeben oderzu vernichten sind. Die Kosten des Verfahrens sind, insoweit die Ent-scheidung zuungunsten des Betriebsberechtigten ausfällt, von diesem zutragen.

§ 26. Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften zu erlassen über

1. Vorbildung, Ausbildung und Befugnisse des im Betriebe der Apo-theken zu beschäftigenden Hilfspersonals:

2. die Beschaffenheit, Zubereitung und Aufbewahrung ih-i- .Arznei-mittel ;

3. die Abgabe starkwirkender Arzneimittel in den Apotheken;