Beförderung von Arzneimitteln auf Eisenbahnen.
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Bedingungen für die regelmäßige Beförderung von Arznei-mitteln.
§ 1. Eine regelmäßige Beförderung von Arzneimitteln nach bestimmtennicht mehr als 25 km vom Versandort entfernten Stationen, an deneneine Apotheke nicht vorhanden ist, findet versuchsweise auf besonderenAntrag (§ 10) unter nachstehenden Bedingungen statt.
§ 2. Die Arzneimittel sind in dauerhaften, handlichen und gut schließen-den Kasten zu verpacken, die mit Inhalt höchstens 10 kg schwer sein dürfen.Die Arzneikasten müssen in dauerhafter Weise außer dem Namen undWohnort der Versandapotheke die deutliche Adresse des Empfängers undden Namen der Eisenbahnversand- und Empfangsstation tragen.
Nachnahme-Belastung ist ausgeschlossen.
8 3. Die Beförderungsgebühr ist für den Kalendermonat, zuerst nachBewilligung des Antrages (§ 10) und sodann am 1. des folgenden Monats,jedesmal vor Auflieferung der ersten Sendung zu zahlen. Sie beträgt fürsämtliche innerhalb dieser Zeit beförderte Sendungen (einschließlich derRückbeförderung der nicht innerhalb 48 Stunden abgeholten — vgl. 6 —,der leeren oder nur mit leeren Arzneibehältern und Rezepten gefülltenKasten) und für jede Empfangsstation 3 Mark.
8 4. Eine regelmäßige Verwiegung der Arzneikasten findet nicht statt.I >ie Versandstation wird darüber wachen und sich von Zeit zu Zeit durchNachwiegung davon überzeugen, daß das Gewicht der Arzneikasten 10 kgnicht übersteigt. Stellt sich heraus, daß das Höchstgewicht von 10 kgüberschritten ist, oder andere Gegenstände als Arzneimittel oder Rezeptesich in dem Kasten befinden, so wird für die Sendung ein Frachtzuschlagvon ö Mark erhoben, und zwar auch dann, wenn die Absicht der Fracht-hinterziehung nicht vorliegt.
Wein und Mineralwässer gelten nur dann ah Arzneimittel, wennsie auf Grund eines der Sendung beigefügten ärztlichen Rezeptes versandt
werden.
Die Eisenbahnverwaltung kann vom Versender wie vom Empfängerdie Öffnung der Arzneikasten und die Vorlegung der Rezepte verlangen.
Die Rezepte dürfen weder mit der Aufschrift einer bestimmten Apo-theke noch mit Buchstaben, Zahlen usw. versehen sein, durch die auchbeim Fehlen einer ausführlichen Adresse eine bestimmte Apotheke gekenn-zeichnet wird.
Briefliche Mitteilungen jeder Art sind ausgeschlossen.
8 5. Gefüllte Arzneikasten können bis zur unmittelbaren Abfahrt desZuges aufgeliefert werden.
Die Auflieferung erfolgt ohne Begleitpapier bei der Gepäckabfertigungs-stelle, oder wenn diese geschlossen ist, bei der Station. Soll die Beförde-rung mit einem Güterzuge stattfinden, so kann die Auflieferung des Arznei-kastens bei der Güterabfertigungsstelle gefordert werden.
I )ie Arzneikasten werden, sofern nicht die Beförderung mit bestimmtenZügen vereinbart ist, mit dem nächsten auf der Bestimmungsstation halten-den Personen- oder Güterzuge befördert,
S (i Der Empfänger hat den Arzneikasten am Zuge oder bei der Ge-päck'-(Güter-)Abfertigungsstelle abzuholen, ohne daß eine Benachrichtigungüber die Ankunft erfolgt. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb 48 Stunden,so wird der Versender hiervon durch Vermittlung der Versandstation be-nachrichtigt. Ist die Abholung auch nach weiteren 48 Stunden nicht erfolgt,so wird der Arzneikasten an die Versandapotheke zurückgeschickt.