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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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XIV. Apothekenbetrieb.

leichtest entflammbare Flüssigkeit geltenden Vorschriften Anwendung.Die Beschaffenheit der Gefäße bestimmt sich nach der Art und Menge dereinzelnen Flüssigkeiten.

In den Verkaufs- und sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändlerdürfen Mineralöle miteinander oder mit anderen leicht entzündlichen Flüssigkeiten bis zu einer Gesamtmenge von 150 kg aufbewahrt werden. Darunterdürfen sich bis zu 30 kg Mineralöle der Klasse 1 bef nden, wenn die Vorschriften des § 4 erfüllt sind; im anderen Falle bestimmt sich die Höchstmenge letzterer Flüssigkeit nach § .'!.

II. An den in den Lagerräumen zur Aufbewahrung der Flüssigkeitendienenden Gefäßen oder auf besonderen dabei angebrachten Tafeln mußdie leicht lesbare und nicht vei wischbare AufschriftFeuergefährlich" undeine Bezeichnung angebracht sein, die die Tara und das Fassungsvermögennach dem Gewicht derjenigen Flüssigkeit angibt, für welche die Gefäßedienen. Bei Berechnung der gelagerten Flüssigkeiten werden auch die nurteilweise gefüllten Gefäße nach ihrem vollen Fassungsvermögen berechnet.

§ 17.

V. Abschnitt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können

auf Antrag durch die Landespolizeibehörden genehmigt werden 1 ).

§ 18. Übertretungen dieser Verordnimg «erden, sofern nicht die BeStimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere § 367, Nr. 6 2 ) Anwendungfinden, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Beförderung von Arzneimitteln auf* Hiseiibahnen.

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Bk., betr. regelmäßige Beförderung von Arzneimitteln auf den preußisch-hessischenBahnen. Vom 17. Februar 1905.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Beförderung von Arzneimittein nach solchen zumeist ländlichen Orten, an denen sich eineApotheke nicht befindet, wird auf den preußisch-hessischen Staatseisen-bahnen vom 1. März d. J. ab versuchsweise eine regelmäßige Beförderungvon Arzneimitteln nach den hierunter abgedruckten Bedingungen einge-richtet werden. Nähere Auskunft erteilen die Gepäckabfertigungsstellen.

1 ) Sluf ©runb biefeä Paragraphen bal bet [Reg. Sßtävibenl m Dppeln unter bem21. SWärj 1905 folflenbeS befttmmt:

In Apotheken dürfen im Verkaufsraum und im Arzneikeller, bzw. der Tinkturen-kammer von der Klasse I (f 2) der in § 1 der Polizeiverordnung genannten Stoffe Mengenbis zu 2 kg in dicht verschlossenem Glaegefäßen aufbewahrt werden, und zwar un-abhängig davon, ob die Bedingungen in § 4 I der Polizeiverordnung erfüllt sind odernicht.

2) ®. ecitc in.