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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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XV. Verkehr mit stark wirkenden Arzneimitteln.

§ 7. Die Ankunft der zurückgesandten leeren Kasten wird der Apo-theke von der Eisenbahnverwaltung nicht mitgeteilt.

Sie sind bei Vermeidung des tarifmäßigen Lagergeldes für Reise-gepäck binnen 24 Zeitstunden abzuholen.

§ 8. Bezüglich der Haftung bei Verlust, Minderung, Beschädigungoder Verspätung in der Beförderung bewendet es bei den im Abschnitt VII]der Eisenbahnverkehrsordnung enthaltenen Bestimmungen mit der Maß-gabe, daß im Falle eines Verlustes, der Minderung oder der Beschädigungder zu erstattende Höchstbetrag 3 Mark für jede Sendung beträgt.

§ 9. Die Kündigung ist an die zuständige Eisenbahnverkehrsinspek-tion zu richten. Sie ist jederzeit mit der Wirkung zulässig, daß die Be-förderung mit Ablauf des Monats, in dem die Kündigung eingeht, ihr Endeerreicht.

Bei nicht pünktlicher Zahlung der Gebühren oder bei Mißbrauch istdie Staatseisenbahnverwaltung zur sofortigen Einstellung der in den vor-herigen Paragraphen zugestandenen Vergünstigungen berechtigt. In letz-terem Falle wird auch nicht ein Teil der Monatsgebühr zurückgezahlt.

§ 10. Die Versender, welche Arzneimittel unter diesen Bedingungenzu befördern wünschen, haben spätestens acht Tage vor Beginn des Ver-sandes bei der Gepäckabfertigungsstelle ihres Wohnortes eine Anmeldungnach dem darunter abgedruckten Muster einzureichen.

Über die Genehmigung des Antrages entscheidet die zuständige Eisen-bahnverkehrsinspektion.

Anmeldung /.vir regelmäßigen Beförderung von Arzneimitteln.

Die unterzeichnete Apotheke beantragt hierdurch die Beförderung von

Arzneimitteln von......nach......vom . . ten........

unter Anerkennung der vorstehenden Bedingungen. Die Beförderung dergefüllten Arzneikasten wird mit Zug . . . ., der leer zurückgehenden mitZug .... gewünscht.

. . . ., den . . ten..... ............

Berlin, den 17. Februar 1905.Königliche Eisenbahndirektion, namens der beteiligten Verwaltungen.

XV. Verkehr mit stark wirkenden Arzneimitteln.

SDie $rage, tr>e(d)e 9(rpeimtttel ber 2tyotf)efer im ,'panbbetfaitf abgebenbar], fonrie bie Sefdjaffeufjett unb SBejetdinung ber 9(r^ieigläfcr unb ©taubgefäf5e in ben 9(^otl)efen, ift in einem befonberen WmMxt befjanbelt, ba btefe9mgelegent)ett auf Wrunb jmeier 33unbe§rot§befci)Ht[fe bom 13. ÜBlat 1896 unb22. äJMrj 1898 eine in alTen 23uube3ffaateu nbereinfümmenbe Siegelung erfahrenfjat. $ie preujjtfdie SSerorbnung jur 91u§füf)ntng biefer 23unbe§rat§be[d)Inff,clautet:

Min.-TCrl., betr. die Abgabe stark wirkender Arzneimittel.

sowie die Itesehaffenheit und Bezeichnung der Arxneigliiser

und Ktandjrcfäßc in den Apotheken. Vom 22. Juni 1890.

Der Hundesrat hat in der Sitzung vom 13. Mai d. J. (§ 293 der Proto-kolle) beschlossen, die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser and