Beaitzverhältnisse konzessionierter Apotheken.
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5. Oktober 1846 der Regierung erteilte Ermächtigung bis zur anderweitengesetzlichen Regelung des Apothekenwesens nur bei denjenigen Apothekenin Anwendung zu bringen ist, seit deren Errichtung*) zehn Jahreverflossen sind, und micJi gleichzeitig ermächtigt, die Regierungen ent-sprechend mit Anweisungen zu versehen.
Auf Grund dieser Allerhöchsten Ermächtigung bestimme ich hiermHunter Abänderung der diesseitigen Zirkularverfügung vom 21. Oktober 1846(Eulenberg, das Medizinalwesen in Preußen usw. S. 476 und 477), daß biszur anderweiten Regelung dr^ Apothekenwesens innerhalb der nächstenzehn Jahre nach der Errichtung einer neuen Apotheke der Inhaber derKonzession ohne besondere Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht be-lügt ist, der Regierung nach Maßgabe der Allerhöchsten Order vom 5. Okto-ber 1846 eine qualifizierte Person mit dem Reohte der Nachfolge zu prä-tentieren; die Regierung soll vielmehr, wenn ein Apotheker innerhalb dieserFrist sein (lesehält aufgeben will, ermächtigt sein, die Konzession ander-weitig zu verleihen. Ausnahmsweise und unter ganz besonderen Umständenwird dem abgehenden Apotheker die Veräußerung gestattet werden können,flies indessen nur nach ganz genauer Prüfung der obwaltenden Verhältnisseund unter Feststellung von Bedingungen geschehen dürfen, welche denbisherigen Inhaber bzw. dessen Erben zwar schadlos halten, jedoch einegewinnsüchtige Verwertung der Konzession ausschließen.
Die Erteilung der Genehmigung in allen dergleichen Fällen bleibtmeiner Entschließung vorbehalten.
S)tefe SBeftimmung ftrtbet und) auf Mpotbefen Sfriroenbung, metefie rjerfealmotten finb.
Min.-Erl., betr. die Verlegung von Apotheken. Vom 24. November 1891.
Ew. . . . erwidere ich auf den gefälligen Bericht vom 2. d. Mts.betreffend Anwendung der Allerhöchsten Order vom 7. Juli 1886 auf dieVerlegung bestehender Apotheken, ganz ergebenst, daß unter dieselbe auchalle diejenigen Apol h e kenverlegu nge n fallen, welche auf Antrag desBesitzers genehmigt werden. Welche Deutung in solchen Fällen demBegriffe „anderer Stadtteil" zu geben ist, wird nach den jeweiligen ört-lichen Verhältnissen in jedem Einzelfalle zu entscheiden sein. Wo dieApotheken nahe beieinander liegen, wie mehrfach in alten Stadtteilengroßer Städte, kann die Verschiebung einer Apotheke in derselben Straßeoder um eine Straßenecke gegen die nächstgelegene Apotheke der Ver-legung von einem Stadtteil in einen anderen durchaus gleichkommen undwird demgemäß zu beurteilen sein.
Der Apotheker N. in N. ist daher nicht berechtigt, vor Ablauf vonzehn Jahren nach der letzten, im Jahre 1890 stattgehabten Verlegung seinerApotheke eine qualifizierte Person mit dem Rechte der Nachfolge ohnemeine besondere Genehmigung zu präsentieren.
ebenfalls mit ber Verlegung tonseffiemierter 8fywibelen befopt fid) ein5üiin>©rf. Dom 21. ge&ruar 1892. Über cenfelbett tünchte eine im „9}eicb>an^eiger" oom 10. SMtj 1892 enthaltene amtliche Witteiumg folgenbe 2lrt«nabelt:
Nach dem Inkrafttreten des Erlasses vom 21. Juli 1886, betreffenddie Vorstellung eines (ioschäftsnachfolgers vor Ablauf von zehn Jahren seitEröffnung einer Apotheke, sind wiederholt bestehende Apotheken verlegt
') Unter „©rricBtuna" ift ber Jag bor @rßffnuttg ber 9Ü?off)efe ju berftetjen.