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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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XIII. Errichtung und Verlegung von Apotheken.

Befugnis der selbständigen Entscheidung auch dann Anwendungfindet, wenn ein im Besitze einer persönlichen Konzession befindlicherApotheker, der auf diese seine Apothekenkonzession verzichtet, als Be-werber um eine andere Apothekenkonzession für die Verleihung in Fragekommt.

Apotheker, welche unter Verzicht auf eine, verkäufliche Apotheken-gerechtigkeit sich um eine ausgeschriebene Apothekenkonzession bewerben.sollen wie bisher, bei sonst gleichen Verhältnissen, nach Maßgabe der Rund-verfügung vom 13. Juli 1840, Ziffer 3 und 6 vor ihren Milbewerbernden Vorzug haben.

Min.-Erl., betr. die Bewerbung früherer Apothekenbesitzer umApothekenkonzessionen. Vom 30. Oktober 1901.

Auf den Bericht vom 25. Juli d..l. erwidere ich Ew. Exzellenz er-gebenst, daß einem Apotheker, welcher bereits eine Apotheke besessen hat,bei der Bewerbung um eine atisgeschriebene Apothekenkonzession die Zeitdes früheren Besitzes von dem Approbationsalter abzurechnen ist,wenn der Bewerber nicht einwandsfrei nachweisen kann, daß er zum Ver-kauf seiner Apotheke ohne eigenes Verschulden gezwungen wurde. Istdiese Voraussetzung nicht erfüllt, so findet der Erlaß vom 2. Dezember1893 entsprechende Anwendung, womit sich die Frage der Abrechnungder Besitzzeit von selbst erledigt.

Min.-Erl., betr. die Weiterführung einer Apotheke durch den ehemaligen Besitzer.

Vom 24. Februar 1903.

Ein Spezialfall gibt mir Veranlassung, unter Hinweis auf den Rund-erlaß vom 17. November 1893 in Erinnerung zu bringen, daß ein Apo-t he kenbesitzer, welcher in den Besitz einer neuen Apothekenkon-zession gelangt, die von ihm bisher betriebene Apotheke so lange weiterzu führen hat, bis sein Nachfolger die Konzession erhalten und die Ge-schäfte übernommen hat. Eine Betriebsunterbrechung, welche namentlichin Ortschaften mit nur einer Arzneiabgabestelle zu bedenklichen Folgenführen könnte, ist unter allen Umständen zu vermeiden und der Besitz-wechsel derartig zu vollziehen, daß ein Geschäftsschluß, auch nur auf kurzeZeit, überhaupt nicht stattfindet.

3. Besitzverhältnisse konzessionierter Apotheken.

SBöbrenb bie auf ©runb ber Äabinettöorber bom 5. Ditober 1846 unbber girMarberftigung bom 21, Ditober 1846 betriebenen Äonjeffionen benGb,arafter unbefcbränlt berfäuffteber Werijte haben, ja bie Übertragung ber Vuniseffion nitbt einmal roegen ^u r)ot)en ftaufbretfeS berfagt werben barf (3Jcin.<K£rl.bom 15. ^uli 1857.. f. ©.201) trmrbe foäter bie Übertragbarlett ber wonjeffionetijur ©rrtdjtung neuer SKtootfiefen oefcr)rän!t unb fcbliefcltcb gang aufgehoben.

3)ic bieöbejügücben SSerorbnungen finb folgenbe:

Min.-Erl., betr. die Veräußerung neu konzessionierter Apotheken. Vom 21. Juli 1886

S. M. der Kaiser und König haben infolge der in letzter Zeit vorge-kommenen zahlreichen Fälle, daß neu konzessionierte Apotheker unmittel-bar oder doch nur ganz kurze Zeit nach der Eröffnung ihrer Apothekediese veräußerten, durch Allerhöchste Order vom 7. d. M. auf meinenAntrag zu genehmigen geruht, daß die in der Allerhöchsten Order vom