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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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XIII. Errichtung und Verlegung von Apotheken.

worden, ohne daß dem zeitigen Besitzer mitgeteilt worden ist, daß dieGenehmigung zur Verlegung von Apotheken sachlich einer Neukonzessio-nierung gleich zu erachten ist, und daß infolgedessen der Inhaber einerverlegten Apotheke den Bestimmungen des eingangs erwähnten Erlassesüber die Vorstellung eines Geschäftsnachfolgers unterliegt. Dabei machtes keinen Unterschied, ob eine Apotheke aus dein bisherigen Grundstückin ein anderes oder in einen anderen Stadtteil oder in eine andere Ortschaftverlegt wird.

Der Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten hat die Überpräsi-denten ersucht, behufs Vermeidung von irrtümlichen Auffassungen derBeteiligten dafür Sorge zu tragen, daß denjenigen Apothekern, welcheeine Verlegung ihrer Apotheke nachsuchen, vor Genehmigung derselbeneröffnet werde, daß die Vorstellung eines Geschäftsnachfolgers in Gemäß-heit des Erlasses vom 21. Juli 1886 vor Ablauf von zehn Jahren nach Er-öffnung der Apotheke auf dem neuen Grundstück ohne Genehmigung desMinisters nicht gestattet sei.

3)urd) ftttbmettSorbet öom 30. 3>um 1894 würbe angeorbnet, bafj neu«bertieljene föonjeffionen überhaupt nicht mehr öeräufjert ober oererbf werbenformen. 2)ie§ bebeutete bic ©inführang ber reinen Sßerfonalfonjefftonenim prcitfjifclien 9lpotl)e!entt>efen.

Kabinettsorder, betr. die Präsentation von Geschäftsnachfolgern. Vom 30. Juni 1894.

Auf den Bericht vom '2.'!. d. Mts. genehmige Ich unter entsprechenderAbänderung der königlichen Erlasse vom .">. Oktober 184(> und 7. Juli 1886,daß bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung des Apothekenwesens den-jenigen Apothekern, welchen in Zukunft neue Konzessionen zur Errichtungvon Apotheken verliehen werden, die Präsentation von Geschäfts-nachfolgern überhaupt nicht mehr zu gestatten ist. die Konzessionvielmehr beim Ausscheiden eine. Apot hekers aus seinem Geschäft zur ander-weiten Verleihung in allen Fällen an den Staat zurückfällt. Den Witwenund Waisen der neuen Konzessionare sollen jedoch die im § I Titel Ider revidierten Apothekerordnung vom II. Oktober 1801 bezeichneten Ver-günstigungen zuteil werden. Ich ermächtige das Staatsministerium, hier-nach das Weitere zu veranlassen.

An Bord M. J. „Hohenzollern", Kiel, de,, 30. Juni IS04.

Wilhelm R.

Min.-Erl.. betr. die Erteilung neuer Apothekenkonzessionen. Vom 5. Juli 1894.

Seine Majestät der König haben durch die in der- Anlage (s. o.) ab-schriftlich beigefügte Allerhöchste Order vom 30. Juni 1894 auf Antragdes königliehen Staatsministeriums zu genehmigen geruht, daß bis zuranderweiten Regelung des Apothekenwesens denjenigen Apothekern, welchenin Zukunft die Konzession zur Errichtung einer neuen Apotheke verliehenwird, die Präsentation eines Geschäftsnachfolgers überhaupt nicht mehrzu gestatten ist.

In Ausführung dieses Allerhöchsten Order bestimme ich hierdurchunter Abänderung der Erlasse vom 21. Oktober 1846 und 21. Juli 1886(Min.-Bl. f. d. i. V. 1846 S. 209 und 1886 S. «.»()()). daß. von dem 'läge derVeröffentlichung dieses Erlasses im Reiclis und Staatsanzeiger an, Kon-zessionen zur Errichtung neuer Apotheken oder Weiterverleihungen vonan den Staat zurückgefallenen Apothekergerechtigkeiten nur mit deinZusatz erteilt werden dürfen, dal.! dem Inhaber die Präsentation eines