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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Konzessionsverfallren.

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Min.-Erl., betr. die Verleihung von Apothekenkonzessionen an Apothekenbesitzerund die Anlegung von Zweigapotheken. Vom 4. Mai 1895.

Um in der Bearbeitung der Apothekenangelegenheiten eine größereDezentralisation der Geschäfte herbeizuführen, bestimme ich hierdurchfolgendes:

I. Durch Runderlaß vom 11. Dezember 1894 (10 359) habe ich es denHerren Oberpräsidenten überlassen, nach eignem pflichtmäßigen Ermessendarüber Entscheidung zu treffen, ob einem ehemaligen Apothekenbesitzerfalls er sich um eine Apothekenkonzession bewirbt, eine solche zu verleihenist oder nicht.

Im Anschluß hieran ermächtige ich die Herrn Oberpräsidenten,künftighin auch darüber selbständig zu befinden, ob ein noch imBesitz einer Apotheke befindlicher Apotheker nach Verzicht-leistung auf die Apothekengerechtigkeit zur Bewerbung um eine andereApothekenkonzession zuzulassen ist oder nicht. Es werden hierbei die inden diesseitigen Runderlassen vom 17. November 1893 (M. 10 103) und5. September 1894 (M. 8386) dargelegten Grundsätze zu beachten sein.

II. Außerdem will ich es den Herren Oberpräsidenten überlassen, inZukunft ihrerseits die Genehmigung zur Anlegung und Fortführungvon Zweigapotheifen, und zwar nach Maßgabe der diesseitigen Erlassevom 7. Kebruar 1848 und 29. Juni 1854 (Fulenberg, das Medizinalwesenin Preußen, S. 486/487), zu erteileni).

Ich mache hierbei zur gefälligen Beachtung zugleich darauf ganz er-gebenst aufmerksam, daß die Genehmigung zur Anlegung oder Fortführungeiner Zweigapotheke der bisherigen Praxis entsprechend immer nur aufdrei Jahre zu erteilen ist und daß, wie dies bereits durch Erlaß vom 18. April1893 (M. 3684) angeordnet werden, die Zweigapotheke von dem Inhaberdes Hauptgeschäftes bei etwaiger späterer Abgabe des letzterennicht mit verkauft oder in Anrechnung gebracht werden darf.Auch setze ich voraus, daß die Herren Oberpräsidenten ihr Augenmerkgefälligst darauf richten werden, daß die Umwandlung einer Zweigapothekein eine selbständige Apotheke erfolgt, sobald nach Lage des einzelnen Fallesund der dabei in Betracht kommenden Umstände der Zeitpunkt hierfüreingetreten ist.

Min.-Erl. betr. die Verleihung von Apothekenkonzessionen an Apothekenbesitzer.

Vom 3. Mai 1905.

Zur Beseitigung hervorgetretener Zweifel bemerke ich, daß die in demRunderlasse vom 4. Mai 1895 den Herren Oberpräsidenten beigelegte

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Filialapotheken sind zu keiner Zeit bleibende, vielmehr von Zeit und Umstandenabhängige vorübergehende Einrichtungen gewesen und daher besonders für Badeortewährend der Badezeit passend erachtet und gestattet worden. Hiernach richtet sichauch der Vorteil, der aus einer solchen Anstalt zu ziehen ist. Das Geschäft muß sovielabwerfen daß mit der Leitung desselben ein examinierter und vereidigter Gehilfe be-auftragt werden kann. Sobald der Gewinn so hoch steigt, daß auch nur mit mäßigenAnsprüchen während des ganzen Jahres eine Haushaltung dabei bestehen kann, sosteht der Erteilung der Konzession zu einer neuen Apothekenanlage nichts weiter imWege. Es könnte sonst leicht dahin kommen, daß zwei Apotheken nur einen Besitzer

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