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XIII. Errichtung und Verlegung von Apotheken.
neuen Apothekenkonzession gelangt ist, hat er dies dem bisher zu-ständigen Oberpräsidenten anzuzeigen, damit der Wettbewerb umdie erledigte Apotheke ohne Säumen eingeleitet werden kann; letzterehat er so lange weiterzuführen, bis sein mit der Konzession ver-sehener Nachfolger die Geschäfte übernommen hat.Ich stelle ganz ergebenst anheim, hiernach in geeigneten Fällen meineGenehmigung zu beantragen und ersuche zugleich, mir nach Erfolg derVerleihung über den für die alte Apothekeneinrichtung nebst Warenbestandvereinbarten oder nach Abschätzung gezahlten Preis gefälligst Mitteilungzu machen, damit hier die Höhe der Preise, sowie die Art der Abschätzungnach den einzelnen Provinzen vergleichsweise zusammengestellt werden^können.
Min.-Erl., betr. die Mitbewerbung früherer Apothekenbesitzerum Apothekenkonzessionen. Vom 2. Dezember 1893.
Der Runderlaß vom 13. Juli 1840, betreffend die Anlegung neuerApotheken (Min.-Bl. f. d. inn. Verw., S. 310), bestimmt in Schlußsatz:„daß einem Apotheker, welcher bereits eine Apotheke besessen hat.die Konzession zur Anlegung einer neuen Apotheke nicht zu erteilen ist. wenn nicht besondere Umstände obwalten, durch welcheeine hierunter zu machende Ausnahme gerechtfertigt erscheinendürfte, in welchem Falle jedoch jedesmal die Genehmigung desMinisteriums dazu einzuholen ist."Diese Bestimmung ist zur Vereinfachung des Verfahrens seit langerZeit in der Weise gehandhabt worden, daß solche Apotheker um eineKonzession sich nur bewerben durften, nachdem sie die diesseitige Ge-nehmigung dazu erhalten hatten.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist aber nicht die Bewerbung,sondern die Erteilung der Konzession von meiner Genehmigung abhängig.Ew. Exzellenz ersuche ich daher ganz ergebenst, in Zukunft Bewerbungenvon Apothekern, welche bereits eine Apotheke besessen haben, nicht zu-rückzuweisen, sondern die Verhältnisse, welche den Betreffenden zur Ver-änderung seiner Apotheke veranlaßt haben, sorgfältig zu prüfen und inFällen, welche danach zur Berücksichtigung geeignet erscheinen, behufsEntscheidung über die Zulässigkeit der Erteilung inner Konzession unterBeifügung der stattgehabten Ermittlungsverhandlungen an mich gefälligsteingehend zu berichten.
Ich mache dabei zugleich darauf ganz ergebenst aufmerksam, daßBewerber, welche ihre Apotheke mit Gewinn verkauft oder bereits mehrereApotheken besessen haben, oder durch eigene Schuld zum Verkauf ge-nötigt worden sind, oder durch ihre sittliche Führung z.n Bedenken Anlaßgeben, sich nicht zur Berücksichtigung eignen.
Min.-Erl., betr. die Verleihung' von Apothekenkonzessionen an ehemaligeApothekenbesitzer. Vom 11. Dezember 1894.
Nachdem seit Erlaß meiner Verfügung vom 2. Dezember 1893 dieGrundsätze über die Verleihung von Apothekenkonzessionen an ehemaligeApothekenbesitzer gleichmäßige Anwendung gefunden haben, überlasse ich(den Herren Oberpräsidenten), künftighin nach eigenem pflichtmäßigenErmessen darüber Entscheidung zu treffen, ob einem solchen Be-werber nach Maßgabe der gedachten Verfügung eine Konzession zu ver-leihen ist oder nicht.