Konzessionsverfahren.
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Min.-Erl., betr. die Mitbewerbung von Apothekenbesitzern um Apothekenkonzessionen.ys Vom 17. November 1893.
In neuerer Zeit haben wiederholt Apothekenbesitzer durch Ver-mittlung und unter Befürwortung der Provinzialbehörden bei mir die Ge-nehmigung dazu nachgesucht, daß sie gegen Verzichtleistung auf die ihnengehörige Apothekengerechtigkeil sich um die Konzession zu einer Apo-thekenanlage bewerben dürfen.
Ich habe in solchen Fällen die Genehmigung erteilt, wenn der Gesuch-steller nach den angestellten Ermittlungen ein tüchtiger Apotheker warund auch sonst einer besonderen Berücksichtigung würdig erschien, außer-dem aber in bindender Form sicli verpflichtet hatte, die folgenden Be-dingungen zu erfüllen:
1. Er darf die von ihm bis dahin betriebene Apotheke nicht selbstständig verkaufen, muß vielmehr auf die Konzession oder dasPrivilegium verzichten.
2. Die so frei werdende Apothekengerechtigkeit ist in der bei Apo-thekenanlagen üblichen Weise auszuschreiben; dem neuen KonZessionar darf in analoger Anwendung der Allerhöchsten Order vom8. März 1842 und des dazu ergangenen Erlasses vom 13. August1842 nur die Verpflichtung auferlegt werden, die Apothekeneinrichtung und die bei der Geschäftsübernahme vorhandenen Waren-bestände gegen einen dem wahren zeitigen Wert entsprechendenPreis zu übernehmen, welcher eventuell durch Sachverständige fest-zusetzen ist; die Abschätzungskosten sind von dem Verkäufer unddem Käufer zu gleichen Teilen zu tragen. (Es sind drei Sachverstän-dige zu wählen, und zwar von der Regierung, dem bisherigen Be-sitzer und dem Konzessionär je einer. Der Sachverständige derRegierung hat das Verfahren zu leiten und den Obernahmepreis.gegen dessen Pestsetzung eine Berufung auf richterliche Entschei-dung nicht zulässig ist. endgültig zu bestimmen.)
3. '/a\v Übernahme des Apothekengrundstücks ist der Geschäftsnach-folger nicht verpflichtet; will er dasselbe jedoch erwerben, so wirddarauf zu halten sein, daß es nicht zu einem höheren Preise, alssein jetziger Wert beträgt, in Rechnung gestellt werde.
4. Hinsichtlich der Verkauflichkeit der nach Maßgabe der Ziffer 2 neukonzessionierten Apotheke greifen, sobald dieselbe nicht mehr imBesitz des ehemaligen Inhabers ist, die Bestimmungen des Aller-höchsten Erlasses vom 7. Juli 1886 und der im Anschluß daranergangenen Rundverfügung vom 21. Juli 1886 Platz.
Diese Bedingungen zu 1—4 sind in die zu erlassenden Wett-bewerbbekanntmachungen aufzunehmen..">. Sobald der Inhaber der schon bestehenden Apotheke auf Grund(U-y ihm eventuell zu erteilenden Genehmigung in den Besitz einer
Art. .'!. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wir-kung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates als In-länder zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zuöffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staats-bürgerrechts und zum Genüsse aller sonstigen bürgerliehen Rechte unter denselbenVoraussetzungen wie der Einheimisohe zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgungund des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seinerHeimat oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.Böttger, Apothekengesetze. 3. Aufl. 14