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XIII. Errichtung und Verlegung von Apotheken.
4. Die frühere oder spätere Meldung zu der Konzessionsertei-lung zur Anlegung der Apotheke und
5. der nachzuweisende Besitz der zum Betriebe seines Geschäfts er-forderlichen M ittel.
(i. Anderweitige Verhältnisse, welche zugunsten des einen oderanderen Bewerbers sprechen, z. B. unter Voraussetzung übrigensganz gleicher Qualifikation die Anerkennung von Verdiensten, welcheder Bewerber durch vorzügliche Leistungen irgend einer Art sicherworben hat usw. 1 ).Es bedarf wohl keiner Befürwortung, daß nicht ein einzelner dieserTunkte als der allein bestimmende betrachtet werden kann: denn wollteman als solchen z. B. die früher oder später stattgefundene Meldung geltenlassen, so dürfte nur jeder Apotheker unmittelbar nach erhaltener Appro-bation mit den Anmeldungen für verschiedene Orte, in welchen die früheroder später eingetretene Statthaftigkeit der Anlegung einer neuen Apothekevorauszusehen ist, sich beeilen, um vor allen späteren, in jeder anderenHinsicht vielleicht bei weitem vorzüglicheren Bewerbern den Vorzug zuerlangen. Nur die unparteiische Berücksichtigung aller dieser Momenteund das Resultat der sorgfältigen Abwägung der einzelnen gegeneinanderdarf daher die zu treffende Wahl begründen.
Schließlich bemerkt das Ministerium mir noch, daß einem Apotheker,welcher bereits eine Apotheke besessen hat, die Konzession zur Anlegungeiner neuen Apotheke nicht zu erteilen ist, wenn nicht besondere Umständeobwalten, durch welche eine hierunter zu machende Ausnahme gerecht-fertigt erscheinen dürfte, in welchem Falle jedoch jedesmal die Genehmigungdes Ministeriums dazu einzuholen ist.
Min.-Erl., betr. Ausschreibung von Apothekenkonzessionen. Vom 7. April 1905.
Es ist mir aufgefallen, daß von den Herren Regierungspräsidenten beider .Ausschreibung von Konzessionen für Apotheken mehrfach die Aulforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf preußische Staats-angehörige beschränkt worden ist. Ich mache darauf aufmerksam, daßeine solche Beschränkung dem Art. .'! der Roichsverfassung widerspricht*).
etlaffe Dom 13. 3uti L840 ntebetgelegt ftnb. „Unter ben ju betudjichtigenben .fünftenrottb bie höhere JarhauSbilbung tefonbetl betDotgeboben, siinjeult aber batauffyingewtefen, bafj butdj Qbemcfbme anbermeittger ®efct)äfte, alfo aud) foldJex hülfen«jchaftltchet i'intiit, eine (Entftembung Bon beut eigentlichen Slpotijererbetuf uiriit herbeigeffttjtt merbeu barf."
Jn öbereinftintmung hiermit bemerft ein s lUm.-t£vt. Bom 31. Qftobet 1902, „bafjbie Jlnrecfanung ber, und) abgelegte! älnotbeletbrüfung, auf weiteres Stubium ober,utr ffirlangung bei ©oltorgtabes betroanbten Reit bei {Bewerbung um eine Stpotbefentonjeffion mich, und) ben jutjeit geltenben Söefttmmungen uid)t auSgefdjloffen ift". ®en(Jtlafs einer allgemeinen iKnotbnung lehnte ber Söftniftet ab, „bn ti ber Untfdjeibungber jufMnbtgen ätehötbe im ffiinjelfall ootjubehalten ift, ob berö weitete Stubium berhöheren StuSbilbung be? S8emetbet3 ciebient hat".
1 ) Jpierju erging ein IKin.-ti'rl. bom '-'. Dltobet 1902:
Ein Spezialfall jj;il>t mir Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen, daß dasVorliegen eines Zivilversorgungsscheines als Anlaß zu besonderer Berücksich-tigung bei der Verleihung von Apothekenkonzessionen nicht anzuerkennen ist, wenndadurch ältere, wissenschaftlich gleich befähigte Bewerber zurückgesetzt werden. Beisonst gleicher Befähigung der Bewerber ist mit Bezug auf den Erlaß vom 13. Juli 1840bei der Verleihung von Apothckcnkniizessioncn dem höheren Approbationsalter einemehr ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.
2 ) Urtifel 3 ber 8teicbä»erfaffung lautet in ben beiben erften Slbfäjjen: