Konzessionsverfahren.
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Indem das Ministerium dir Königliche Regierung auffordert, obigeVorschriften durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntnis zu bringen,teilt solches derselben zugleich zur besonderen Richtschnur hinsichtlich derzu treffenden Wahl unter den verschiedenen Bewerbern um die Konzessionzur Anlegung einer neuen Apotheke an einem Orte die hierbei zugrundezu legenden Prinzipien mit, welche nach dem Sr. Maj. dem Könige hierübergehaltenen Vortrage von Allerhöchstdemselben durch die Allerh. Kab.-Order vom 30. Juni v. J. genehmigt «(irden sind und strenge befolgt werdenmüssen, wenn bei den bedeutenden Vorteilen, die der Gewählte erlangt,und bei den mithin hierunter auf das Wesentlichste beteiligten Interessender einzelnen Bewerber nicht zu begründeten Beschwerden über den einemder Bewerber gewährten unverdienten Vorzug Veranlassung gegebenwerden soll.
Die hierbei zu berücksichtigenden Punkte sind:
1. Die Führung und Applikation des Bewerbers während seinerLehr- und Servierjahre, die von ihm bei der Ablegung der Staats-prüfung gezeigte geringere oder höhere Qualifikation.
2. Das frühere oder spätere Datum der Approbation als Provisor,welche ihm auf den Grund des bestandenen Staatsexamens erteiltworden ist 1 ).
3. Die Führung und Leistung nach empfangener Approbation, obderselbe sieh ununterbrochen dem Apothekergeschäft gewidmethat und dabei eine immer höhere Ausbildung in seinem Fache siehzu erwerben bemüht gewesen ist, dadurch also auch zu desto besserenErwartungen hinsichtlich der künftigen Verwaltung seiner eigenenApotheke berechtigt, oder ob dieses nicht der Fall ist, ob er viel-leicht durch die Übernahme anderweitiger Geschäfte auf einige Zeitseinem eigentlichen Hernie mein' oder weniger sieh entfremdet hat 2 ).
Dtefen geugniffen tft ein Qnhaltgberäeichmä beizufügen, am welchem bic $eitbauet er-itditlicf) tft, auf welche fich bic einzelnen 3eugniffe belieben; 4. boligeiHdje, bet Settfolgcnach georbnete imb geheftete gügrungSjeugniffe au8 allen Orten, an benen bet Er-werber feit STMegtmg bet Staatsprüfung als Stpothefet ober in fonftiget Sefchäftigungtätig gewefen tft; 5. ein ntntlid) beglaubigter, au8 neueftet ;}ett tfetrührenber %'mtiiuei»über bic jut Anlegung unb sinn betriebe einer Slpothefe erforberltdien ©elbmittel;6. bte pfttchtinäjjige ißetficherung, bisset eine ütpotbele nod) nicht befeffen ju haben,ober, wenn biefe? ber %aü gewefen tft, bie genaue Stngabe bet SBerhältniffe, bie ben SBewerbet ;,nr äSeräujjetung ferner Stpot^ele ucranlaßt haben, fowie beS Kaufs- unb SSetfaufS^reifeS. Über bie ©tempelnflicht ber fjühtungäjeugntffe unb beglaubigtenStbfchrtften f. Seil Xix ©teuergefe&gebung.
Qn beu neueren ftonjefftonSauSfchtetbungeri ift jeht nod) bic Mlmifet enthalten,
daß eine anderweitige Regelung des Apothekenkonzessionswesens beabsichtigtist und daß dabei in Frage steht, ob es sieh nicht empfehle, den Konzessionäreneine nach den Erträgnissen des Geschäftes abgestufte, mehr oder minder erheblicheBet viebsabgabo aufzuerlegen. Es bleibt vorbehalten, dieser Betriebsabgabe wieden sonstigen Bestimmungen de« neuen Gesetzes auch die vom 1. Juli 1903 ab erteiltenKonzessionen zu unterwerfen.
!) ßietju wirb in beut auf Seite 35 abgebtueften SKin.-ffitl. Dorn 15. September1904 angeregt, „bei Bewerbungen um Stfiothelenfcmjeffumen bic etwa abgeleiteteSJitittärbieitftV'it auf bal ätphrobationSalter ber Bewerbet infoweit in Stntecbnungtu bringen, als burru bie Erfüllung ber TOlitärbienftpflicht bic Erlangung ber Slpprobationberxögert wotben ift". ©ine gleiche SBeftimmung traf fchon ein frühetet Gctl. bom 6. ganuar1898.
2 ) ftn einem 50tin.«(£tl. bom 3. September 1903 Wtrb barauf hfrtgewiefen, bogbie SluSwahl unter ben Söewetbetu um bic Sonjeffion ,ntr SMegung einer neuen 8tyo«iliefe nach ben SHlethödjfi genehmigten ©runbfäfcen ftattfinbet, weiche in bem SÖKnifterial-