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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
Entstehung
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XIII. Errichtung und Verlegung von Apotheken.

des Publikums mit Arzneien zulassen, nicht zu beschränken, sondern biszu gewissen Grenzen zu fördern sein, da für solche Anlagen die Entstehungneuer Idealwerte ausgeschlossen ist.

2. Konzessionsverfahren.

Sftit beut bei ber (Erteilung neuer ober ber SBieberöertetfrung rjeimgefctHetter9lpot^efenfonjeffionen ju beadjtenbeii Verfahren befaffen fiel) folgertbe $er»orbnungen:

Zirkularverfiigung, betr. die Verleihung von Apothekenkonzessionen.Vom 13. Juli 1840.

Aus der obigen Festsetzung 1 ) des hierbei überall streng zu beachten-den Instanzenzuges leuchtet zugleich ein, daß alle und jede Gesuche, welchesich auf die Errichtung einer neuen Apotheke an einem Orte beziehen,zuvörderst an die betreffende Ortsbehörde und den betreffenden Kreis-physikus gerichtet werden müssen.

Was nun für den Fall, daß die Anlegung einer neuen Apotheke an einemOrte als statthaft anerkannt sein und um die Verleihung einer Konzessiondazu sich mehrere Apotheker beworben haben sollten, die Entscheidungder Frage betrifft, welchem von den Bewerbern die in Rede stehende Kon-zession zu erteilen sei, so ist hierbei ein ähnliches Verfahren zu beobachten.Es haben daher die betreffende Ortsbehörde und der betreffende Kreis-physikus in dem von ihnen an die betreffende Regierung wegen Anlegungeiner neuen Apotheke zu richtenden Anfrage zugleich diejenigen Apothekernamhaft zu machen, welche sich um die Erteilung der fraglichen Konzes-sion beworben haben, und demnächst unter ausführlicher Erörterung derGründe sich gutachtlich darüber zu äußern, welchem von den Bewerbernder Vorzug einzuräumen sein möchte. Die Königliche Regierung und resp.das Königliche Polizeipräsidium in Berlin prüfen die gemachten Vorschlügeund legen dieselben in einem darüber zu erstattenden gutachtlichen moti-vierten Berichte dem betreffenden Königlichen ()lieipräsidium zur Ent-scheidung vor. Um nun den Behörden für die hierzu erforderliche Beur-teilung einen Maßstab an die Hand zu geben, hat ein jeder Apotheker,welcher sich um die Erteilung der Konzession zur Anlegung einer neuenApotheke an einem Orte bewirbt, mit seinem desfallsigen Gesuche zugleichein vollständiges Curriculum vitae einzureichen, welchem die Zeugnisse überseine Führung während der Lehr- und Servierjahre, die durch Ablegungder Staatsprüfung erworbene Approbation, ein Nachweis, über seine Be-schäftigung und über seine Führung nach erlangter Approbation, der ge-nügende Ausweis darüber, ob er auch die zur Etablierung einer Apothekeund zum Betriebe des Geschäfts erforderlichen Mittel besitze, die Angabe,ol) er bereits eine Apotheke besessen habe, und wodurch er den Besitzderselben aufzugeben veranlaßt worden sei, und die nähere Anführung derUmstände beizufügen sind, auf welche einen Anspruch zu begründen ersich glaubt berechtigt halten zu dürfen 2 ).

x ) 3" ifitem erften hier nicht mit abgebruclten 8tbja)niti iüiebetljolt nbicre ©etffigung lebigucb, bic in bot (gl. ©erorbnung bom 24. Cftober 1811 niebetgelegten S3e«ftimmungen über bic Anlage neuer WpoÜfdm.

2 ) yn ber SRegel roitb jclit berlangt: 1. ber Lebenslauf mit Angabe bet Monfeffion urtb her gamtlienbertjältniffe; 2. bic Stfcbrobation; 3. bic ftetSütjtüdj beglau-bigten, und) ber Qeitfotge geotbneteti imb gehefteten Qeugniffe über bic bisherigeSBefdjäftigung feit ttblegung ber Staatsprüfung in Urfchrift ober beglaubigtet Stbfdjrift.