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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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XII. Verwaltung in Preußen.

Ungültige Stimmzettel (§ 6) werden als nicht abgegeben betrachtet.Über die Gültigkeit entscheidet die Apothekerkammer.

Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche die absolute Stimmen-mehrheit erhalten haben. Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit,so wird zu einer engeren Wahl zwischen denjenigen zwei Personen ge-schritten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleich-heit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Los darüber, werauf die engere Wahl zu bringen beziehungsweise wer als schließlich gewähltzu betrachten ist.

Die Gewählten haben sich über die Annahme iler Wahl, sofern sie an-wesend sind, sofort, anderenfalls nach Mitteilung der auf sie gefallenenWahl durch den Oberpräsidenton binnen acht Tagen zu erklären.

Wer diese Erklärung nicht abgibt, wird als ablehnend betrachtet.

§ 8. Der Vorstand der Apothekerkammer vertritt dieselbenach außen und vermittelt den Verkehr derselben mit den Staats-behörden.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, sofern essich nicht um die Entziehung des Wahlrechts (§ 4) handelt, welche in diesemFalle als abgelehnt gilt.

Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Teilnahme der Mehrheilder Mitglieder erforderlich. Besteht der Vorstand nur aus dem Vorsitzen-den und zwei Mitgliedern, so ist zur Beschlußfähigkeit die Teilnahme allerMitglieder erforderlich. Die Beschlüsse des Vorstandes können mittelsschriftlicher Abstimmung gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied münd-liche Abstimmung verlangt, oder über die Entziehung des Wahlrechts zubeschließen ist.

§ 9. Der Vorsitzende hat den Verkehr der Apothekerkammer unddes Vorstandes zu vermitteln und die Beschlüsse derselben zur Ausführungzu bringen.

Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Apothekerkammer unddes Vorstandes und leitet in beiden die Verhandlungen. Die Berufungder Apothekerkammer muß erfolgen, wenn die Hälfte der Mitglieder der-selben unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich daraufanträgt, oder der Vorstand dieselbe beschließt.

Die Berufung des Vorstandes muß erfolgen, wenn in gleicher Weisezwei Vorstandsmitglieder dieselbe beantragen.

Die Berufung des Vorstandes und der Apothekerkammer erfolgt mittelsschriftlicher Einladung, welche spätestens acht Tage vor tief Versammlungeingeschrieben zur Post zu geben ist.

Bei der Berufung der Apothekerkammer muß der Gegenstand,über welchen in der Versammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, be-zeichnet werden. über andere Gegenstände, mit Ausnahme des Antragsauf abermalige Berufung der Apothekerkammer, darf ein Beschluß nichtgefaßt werden.

Hinsichtlich der Teilnahme der Stellvertreter an den Sitzungen derApothokerkammer finden die Vorschriften des § 7, Abs. 2 und 3 Anwen-dung.

Im übrigen regelt die Apothekerkammer ihre Geschäftsordnung selb-ständig.

§ 10. Die Kosten der ersten, im Jahre 1901 stattfindenden Wahlzur Apothekerkammer, sowie der von dem Oberpräsidenten ausgehendenVeröffentlichung des Ergebnisses der Wahlen trägt der Staat.