Apotheker kammern.
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enthalten und rechtzeitig bis zu dem bekannt gemachten Endtermin (Wahl-termin) eingereicht werden. Ungültig sind:
1. Stimmzettel, welche die Person des Wählenden nicht erkennenlassen, oder von einer nicht wahlberechtigten Person ausgestellt sind ;
2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3. Stimmzettel, auf welchen mehr Namen als zu wählende Personenverzeichnet sind;
4. Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten;
5. Stimmzettel, insoweit dieselben die Person des Gewählten nichtunzweifelhaft erkennen lassen, oder den Namen einer nicht wähl-baren Person bezeichnen, oder der Angabo entbehren, ob der Be-treffende als Mitglied oder als Stellvertreter gewählt worden ist.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich ver-einigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls das Los.Das Ergebnis der Wahl ist das erstemal von dem Kegierungspräsidenten,demnächst von dem Vorstande der Apothekerkammer, innerhalb achtTagen nach Ablauf des Wahltermins, festzustellen und den Gewählten be-züglich der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung bekannt zu geben,sich über die Annahme oder Ablehnung innerhalb acht Tagen zu erklären.Wer diese Erklärung nicht abgibt, wird als ablehnend betrachtet,und tritt an seine Stelle derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmenerhalten hat. Das Ergebnis der Wahl ist dem Oberpräsidenten anzuzeigen,welcher dasselbe für den ganzen Bezirk der Apothekerkammer bekanntmacht. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeit-weisen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Be-dingungen.
I )er Vorstand der Apothekerkammer hat darüber zu befinden, ob einerdieser Fälle eingetreten ist.
Eine Ersatzwahl ist nur dann anzuordnen, wenn einschließlich derfür die Ausgeschiedenen einberufenen Stellvertreter die Zahl der Mitgliederder Apothekerkammer weniger als sechs beträgt.
Die Mitglieder der Apothekerkammern verwalten ihr Amt als einEhrenamt.
§ 7. In dem auf die Wahl folgenden Monat Januar sind die Mitgliederder Apothekerkammern von dem Oberpräsidenten behufs Wahl des Vor-standes zusammen zu berufen.
Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind, haben hiervon be-hufs Einladung der Stellvertreter rechtzeitig Anzeige zu machen.
Die in jedem Wahlbezirke gewählten Stellvertreter werden in derReihenfolge einberufen, in welcher sie der Stimmenzahl nach gewählt sind.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
In der Wahlversammlung führt drv Oberpräsident oder dessen Stell-vertreter den Vorsitz.
I )er Vorst and ist für die I lauer drv Wahlperiode der Apothekerkammerzu wählen und hat aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedernzu bestehen. Die Apothekerkammer hesehliel.it mit dieser .Maßgabe nachabsoluter Stimmenmehrheit, wie viele Vorstandsmitglieder zu wühlen sind.Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied ist zugleich ein Stellvertreter zuwählen. Der Vorstand führt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zurKonstituierung des neuen Vorstandes die Geschäfte einstweilen weiter.
Die Wahl erfolg! in geheimer .Abstimmung durch Stimmzettel in be-sonderen Wahlgängen.
Der Vorsitzende wird zuerst gewühlt.