Apothekerkammerausschuß.
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Im übrigen bleibt es den Apothekerkammern überlassen, für die Be-itstellung der erforderlichen Mittel selbst Sorge zu tragen 1 ).§ 11. Die allgemeine Staatsaufsicht über die Apothekerk&mmerund deren Vorstand wird durch den Oberpräsidenten geführt.
Zweiter Abschnitt.Der Apothekerkammeraus.se h u l.i.
§ 12. Der Apothekerkammerausschuß wird aus Delegirten derApothekerkammern gebildet. Jede Apothekerkammer wählt in den Aus-schuß einen Delegierten. Für den letzteren wird zugleich ein Stellvertretergewählt.
Der Apothekerkammerausschuß hat seinen Sitz in Berlin.
Die Mitglieder des Ausschusses verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt.
§ 13. Der Apothekerkammerausschuß hat die Aufgabe, innerhalb derden Apothekerkammern zugewiesenen Zuständigkeit eine vermittelndeTätigkeit auszuüben und zwar sowohl zwischen dem Minister der Medi-zinalangelegenheiten und den Apothekerkammern, als auch zwischen diesenuntereinander.
Insbesondere liegt demselben ob:
1. die Vorberatung der von dem Minister ihm überwiesenen Vor-lagen; zu diesem Zwecke hat er die Vorlagen den Apothekerkammern zur Beratung und Beschlußfassung mitzuteilen, die Er-gebnisse der Beratung und die Beschlüsse der Apothekerkammernzusammenzustellen und unter Beifügung der Beschlüsse und derihnen zugrunde liegenden Verhandlungen an den Minister gutacht-lich zu berichten;
2. die Vorberatung der von einzelnen Apothekerkammern odervon Mitgliedern des Apothekerkammerausschusses an ihn gerichtetenAnträge; zu diesem Zweck hat er die Anträge den Apotheker-kammern zur Beratung und Beschlußfassung mitzuteilen, nach denErgebnissen der Beratung die Anträge im Sinne der Mehrheilder gefaßten Beschlüsse zu erledigen und hiervon die Apotheker-kammern zu benachrichtigen.
Die Zuständigkeit der Apothekerkammern wird durch den Apotheker-kammerausschuß nicht beschränkt.
S M. Die Mitglieder des Apothekerkammerausschusses unddenn Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlperiode der Apotheker-kammern gewählt. Die Wahl derselben erfolgt unter sinngemäßer An-wendung der für die Wahl des Vorstandes der Apothekerkammer gegebenenVorschriften in der im § 7. Abs. I bezeichneten Wahlversammlung.
Der Ausschuß führt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Kon-stituierung des neuen Ausschusses die Geschäfte einstweilen weiter.
§ 15. Der Apothekerkammerausschuß wählt aus seiner Mitte einenTorsitzenden und einen Stellvertreter.
Das erstemal erfolgt die Berufung des Ausschusses durch den Ministerder Medizinalangelegenheiten, welcher auch für diesmal entweder selbstoder durch einen von ihm ernannten Kommissar die Wahl des Vorsitzendenund des Stellvertreters leitet.
J) Qti einem Söefdjeibe bom 20. Slptil 1903 bemerfte Ber SKeb.-SKinifter:daß den 4potheker,kamnieja) im Gegensätze zu den Ärztekammern ein Umlage-recht iiiilit zusteht und daß dieselben einen Zwang bei Erhebung von Beiträgennicht ausüben können.
Bflttger, Ipothekengesetze. 8. Aufl. 12