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III. Prüfuneswesen.
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hil Es m it t el wahrend der Prü-fung betroffen wird, ist auf sechs Monate zurückzustellen. Der Prüfungs-abschnitt gilt in diesen] Falle als nicht bestanden.
Tritt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung von einem bereitsbegonnenen Prüfungsabschnitte zurück, so kann durch einen mit Zu-stimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungskommissionder betreffende Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklärt werden.
Nach dem Ergebnisse der Einzelzensuren wird die Zensur für jedenin allen Teilen bestandenen Prüfungsabschnitt in der Weise bestimmt, daßdie Summe der Zensuren für die einzelnen Teile des .Abschnitts durch dieAnzahl der Teile dividiert wird. Ergibt sich bei der Division ein Bruch,so wird dieser hei Festsetzung ilry Zensur für den Abschnitt ohne Abrun-dung eingestellt.
§ 28. Ist nach $ 27 ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, so muß erwiederholt werden. Die Festsetzung der Wiederholungsfrist geschiehtdurch den Vorsitzenden im Benehmen mit den zuständigen Examinatoren.
Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsabschnitts darf beider- Zensur „ungenügend" (4) in <\t-r Regel erst nach drei Monaten, hei t\ t <vZensur ..schlecht" (ö) in der Hegel erst nach sechs Monaten erfolgen, mußaber spätestens innerhalb der beiden folgenden Prüfungshalbjahre statt-finden, widrigenfalls auch die früher mit günstigem Erfolge zurückgelegtenPrüfungen zu wiederholen sind. Das gleiche tritt ein, wenn ein Kandidatnach erfolgreicher Ablegung eines Prüfungsabschnitts die Fortsetzung derPrüfung ohne genügenden Entschuldigungsgrund über die nächsten zweiPrüfungshalbjahre hinaus verzögert.
Wer auch bei der zweiten Wiederholung eines Prüfungsabschnitts nichtbesteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.
§ 29. Die einzelnen Prüfungen sind in der im § li) angegebenenReihenfolge ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Aufgaben für jedenAbschnitt sind erst bei Beginn der Prüfungen zu erteilen. Zwischen deneinzelnen Abschnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum von einer Wocheliegen.
Zu dem Abschnitte II wird nur zugelassen, wer den Abschnitt I be-standen hat, zum Abschnitte HIB mir. wer die sämtlichen früheren Ab-schnitte bestanden hat. Wer die Abschnitte IIA oder II 15 nicht besteht.hat die Wahl, ob er sich den Prüfungen in den Abschnitten II li und III Abeziehungsweise III A sogleich oder erst nach Wiederholung der nicht be-standenen Abschnitte unterziehen will.
§ 30. Hat der Kandidat den Abschnitt HIB bestanden, so wird un-mittelbar nach dessen Beendigung die Gesamtzensur unter entsprechen-der Anwendung des § 27 Abs. 4 Satz 1 bestimmt. Ergibt sich bei der Ge-samtzensur ein Bruch, so wird derselbe, falls er über 0,5 beträgt, als einGanzes gerechnet; anderenfalls bleibt er unberücksichtigt.
Die Gesamtzensur wird in <\cv Niederschrift über den Abschnitt HIB(§§ 24, 25) vermerkt.
Der Vorsitzende überreicht hierauf die vollständigen Prüfungsverhand-lungen, einschließlich der die .Meldung und Zulassung des Kandidaten be-treffenden Urkunden, i\ov zuständigen Behörde (§ I). Diese erteilt dasPrüfungszeugnis unter Angabe i\i-f Gesamtzensur mich dein beigefügtenMuster 3.
§ 31. Wer sich nicht rechtzeitig gemaü den Bestimmungen des § 18persönlich meldet, oder die für die Anfertigung der Arbeiten oder für diemündlichen Prüfungen gesetzten Zeiten ohne hinreichende Gründe ver-