Prüfungsordnung füi Apotheker. Praktische Tätigkeit.
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säumt, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der zuständigen Behörde.(§ 1) bis zum folgenden Prüfungshalbjähre zurückgestellt werden.
§ 32. Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oderwiederholt werden, bei welcher sie begonnen ist.
Die mit dein Zulassungsgesucb eingereichten Zeugnisse (§ 17) sind demKandidaten erst nach vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben.Verlangt er sie früher zurüok, so sind die Behörden (§ I) durch Vermitt-lung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfungbegonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag dieZeugnisse zurückgegeben worden sind.
In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist einVermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen.
§ 33. Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 140 Mark.
Davon sind
für die Abschnitte I. IIA, IIB und 111 A je 18 Mark - 72 Mark,
für Abschnitt III B............... 24
für Verwaltungskosten, Anschaffung von Prüfungs-gegenständen USW ...............
berechnet.
Bei Wiederholung einzelner Abschnitte sind nach diesen Sätzen auchdie betreffenden Gebühren, für Verwaltungskosten jedoch nur im Falleeiner Wiederholung der Abschnitte II A, II B und III A je 10 Mark noch-mals zu entrichten. .
§ 34 Wer während der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird,.rhalt die nach § 33 zu berechnenden Gebühren für die noch nicht be-gonnenen Prüfungen zurück.
III. Praktische Tätigkeit nach der Prüfung.
S 35 Nach vollständig bestandener pharmazeutischer Prüfung undin der Regel im Anschluß an dieselbe hat der Kandidat weitere zwei Jahreals Gehilfe in Apotheken, darunter mindestens ein Jahr in Apotheken<les I »rutschen Keichs. sich praktisch zu betätigen. _
Die Wahl der Apotheken steht dem Kandidaten frei, jedochsind die Landesregierungen befugt, in besonderen Ausnahme-fällen einzelne Apotheken als nicht geeignet zu bezeichnen.
Während dieser Gehilfenzeit, welche in der Hegel ohne Unterbrechungzu erledig«',, ist'). hat der Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähig-keiten zu vertiefen und fortzubilden, sowie auch ausreichendes Verständnisfür die Vufgaben und Pflichten des Apothekerberufs zu zeigen Den Nach-weis, daß die Gehilfenzeit mit Erfolg zurückgelegt worden ist hat der Kan-didat durch ein Zeugnis zu erbringen, das eine eingehende Würdigungseine',- Tätigkeil enthält. Das Zeugnis ist von dem Apotheker, der die Aus-bildung geleitet hat, „ach dem .Muster 4 auszustellen und von dem zu-ständigen Medizinalbeamten zu beglaubigen.
Gewinn! die zuständige Behörde (§ I) nicht die l berzeugung, daß derKandidat durch seine Beschäftigung den aachi Abs. -3 zu stellenden An-forderungen entsprochen hat, so hat der Kandidat die Tätigkeit als Ge-hilfe während eines von der Behörde zu bestimmenden Zeitraums fort-
zusetzen.
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