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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Prüfungsordnung für Apotheker. Staatsprüfung.

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Über die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der vondem Examinator zu bestimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten.

Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich überdie Aufgaben zu prüfen.

Mündliche Prüfung.

8 23 III A Zweck der allgemein-wissenschaftlichen Prüfungist, zu ermitteln, ob der Kandidat in der Chemie Physik und Botanikwissenschaftlich soweit ausgebildet ist, wie es sein Beruf erfordert.

Die Prüfung wird von drei Mitgliedern der Prüfungskommission mGegenwart des Vorsitzenden abgehalten.

In der Hegel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu ernenn 1 ru-

fungstermine zugelassen. , .... , u„-f „.

« 24 HIB Die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfungwird von den Lehrern der Botanik und Pharmazie und den Apothekernin Gegenwart des Vorsitzenden abgehalten.

Der Kandidat hat: . . ,.

1 mindestens zehn frische oder getrocknete, offizielle oder solchePflanzen, welche mit den offiziellen verwechselt werden können,zu bestimmen und zu erklären; , ., .,

2 mindestens zehn „„zerkleinerte Drogen zu erkennen und ihre Ab-" stammung und äußeren Merkmale sowie ihre Anwendung zu phar-mazeutischen /wecken und die vorkommenden Verfälschungen zu

3 von U mehreren chemischen Rohstoffen und pharmazeutisch-chemischen Präparaten die Eigenschaften, che Zusammen-setzung, Darstellung, Prüfung und Wertbestimmung sowie die vor-kommenden Verunreinigungen zu erklären;

4 ausreichende Kenntnisse in den das Apothekenwesen betreffendengesetzlichen Bestimmungen darzutun.

[n der Regel werden oicht mehr als vier Kandidaten zu „neu, 1 ru-

fan8 JlSr , SÄRundlichen Prüfungen ( § § 23. 21) wird für jeden Kandi-daten eme bes......ere Niederschrift unter Anführung der IVutungsgegen-

srlnde abgenommen und von den Examinatoren vo zogem

I 26 Über jede der in den Prüfungsabschnitten I HA und ÜB

n* an _«« ,,, fertigenden einzelnen Arbeiten sowie tiber den Ausfall eines(§§ 20—22) zu fertagenaen i d w . rd

jeden Teiles der J^^gJjSf J?ä Bezeichnungen sehr gut (1) -eine Zensur erteilt .< . b. s n * ^ ^

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Kommissi mit Einschluß des Vorsitzenden und mit Ausschluß des LehrersKorn mssu.n. Abschnitten von den zustandigen Examina-

i ,; X % s : .«.; Stellung der Zensur für die ,.,,,,„ Arbeitennn Abschnitt 1 Stimmengleichheit, so entgehe^*jJ£™J J*£sich für die mindergünstige Zensur •™^^ 2ß J^3S

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i M i u lll i; für einen Teil dieses Abschnitts die Zensur „ungo-JAS JchleS - S) -teilt, oder werden in den, Abschnitte [IIAnugena w «u« ,, schlecht" (5) oder zwei Stimmen für die Zensur

nicht bestanden.