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Receptur.
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Der Apotheker ist gesetzlich verpflichtet, solche Einrichtungen zutreffen, dass in seiner Apotheke die Anfertigung des Receptes bei Tagund bei Nacht ohne Aufschub erfolgt.
Die Anfertigung jeder Arznei muss in einem dem Aufenthalte bei Zu-sammensetzung und Bereitung derselben entsprechenden Zeiträume be-endet sein.
Arzneien, deren schleunige Anfertigung der Arzt für nöthigerachtet und dies durch eine darauf bezügliche Andeutung ausdrückt, müs-sen besonders rasch angefertigt werden.
Ueber die Beziehungen des Apothekers zu Verordnungen unberech-tigter Aerzte und zu den unvorscliriftsmässigen Verordnungen berechtigterAerzte, unleserlich ge s chriebenen Recep ten, Irrlhümern des Arztesin Hinsicht auf Namen oder Dosen, bestehen besondere Verordnungen.
Nur vorschriftsm äs sige Arzneimittel dürfen zur Verfertigungder Recepte verwendet werden. Die Arznei muss in jeder Hinsicht mitder ärztlichen Verordnung übereinstimmen. Der Receptarius darf inkeinem Falle, ohne Wissen des Arztes, an der Zusammensetzung, der An-zahl der verordneten Arzneimittel, oder der Gewichtsmenge derselben eineAenderung oder gar Substituirung vornehmen. Dort wo der Arzt aufdem Recepte dem Apotheker zum Behufe der technischen Vollendung derArzneiform die Wahl eines Arzneimittels, oder die Gewichtsmenge dessel-ben anheim gestellt hat, muss dieses Arzneimittel und die Gewichtsmengeauf dem Recepte bemerkt werden.
Die Signatur der Arznei muss deutlich geschrieben und mit der,von dem Arzte vorgeschriebenen Gebrauchsanweisung und dem Namen desPatienten übereinstimmen.
Die Signaturen für äusserlich und innerlich anzuwendende Arzneiensind kennbar zu unterscheiden.
Die Arznei muss in der Form und in den Gefässen und den Umhül-lungen der Vorschrift des Arztes, so weil diese gegeben ist, entsprechen.Bei der Abgabe der Arznei darf keine Verwechselung geschehen.
Das Recept in technischer Beziehung.
Die Anfertigung der mit der ärztlichen Verordnung inBezug auf die Form, Umhüllung, Signatur, vollkommen über-einstimmenden Arznei ist die nähere technische Aufgabe des Recep-
tarius. Soll ein Zögling zur Anfertigungso ist erforderlich, dass er dies nicht blossondern dass er die ärztliche Verordnungachtung in die Hand erhält.
einer solchen angeleitet werden,nach mündlicher Anweisung thut,auch zur Vergleichung und Nach-
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•Das Lesen des Receptes.
Um ein Reccpt anfertigen zu können, muss man es verstehen zu lesen.Wie erwähnt, gehört zu einem vorschriftsmässigen Recept: Das Datum, dieeigentliche Verordnung, die Gebrauchsanweisung, der Name des Patientenund der Name des Arztes.
Datum. Es ist Gebrauch geworden, das Datum der Recepte mitdeutschen Bezeichnungen für die Monate oder auch nur mit Angabe vonZahlen zu schreiben. Wie unklassisch dieser Missbrauch ist, wird manrecht gewahr, wenn man ein Recept laut liest. Nach deutschen Bezeich-nungen der Stadt, des Tages, Monats und Jahres liest man lateinische