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Der praktische Apothekenbetrieb.
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W'oi-le. Wollen die Aerzte dies nicht beachten, so muss man sie ge-währen lassen. Wenn aber der Bcceptarius in den Fall kommt, ein Receptzu lesen oder es zu copiren, so muss er dies niemals anders thun ohnedas Datum nach den Regeln der lateinischen Sprache zu lesen und zuschreiben.
Die Verordnung. Die ärztliche Verordnung zerfällt in die Bezeich-nung der zu der Arznei zu verwendenden Arzneistoffe und Consti-tuentia, in die Bezeichnung der Gewichtsmengen und die Bezeich-nung der Arzneiform. Eingeleitet wird die Verordnung durch das täg-lich millionenmal geschriebene Wörtchen „reeipe" „nimm", wovon, wiebekannt, das Becept den Namen erhalten hat. Das Object zu reeipe istdie Gewichts menge. Die Gewichtsangabe erhält also den Accusativ.
Die zur Anfertigung der Arznei anzuwendenden Arzneistoffe undConstituentia sind im Genitiv (genitivus quantitatis), abhängig von derGewichtsmenge, angegeben.
Für die Zubereitung der verlangten Ar z neiform wird die Anweisungnach Angabe der Gewichtsmengen und der zu verwendenden Arzneistoffeund Constituentia in besondern technischen Ausdrücken gegeben, derenVerständniss vom Beceptarius vorausgesetzt und deren Ausführung von ihmverlangt wird.
Einige B eispiele.
Rc. radicis althaeae concisae
unciam dimidiam,foliorum farfarae concisorum
unciam unam,seminis anisi stellate contusi
drachmas duas,misce ut fiant lege artis species.
Rc. kalii jodati
drachmam,
unguenti simplicis
unciam,
misce ut hat uneuentum.
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Rc. tartari depurati
drachmas tres,pulverig liquiritiae compositi
unciam unam' et dimidiam,misce ut hat pulvis.
Rc. hydrargyri chlorati mitisgranum,sacchari albi
grana decem,
misce ut fiat pulvis, dentur tales doses octo.
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