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Der praktische Apothekenbetrieb.
tung: eine medizinalpolizeiliche, eine technische und eine mer-kantile.
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Das Recept in medizinalpolizeilicher Beziehung.
Es wird jedem Zögling bekannt sein, wie die Arzneikunst begonnenhat und wie sie allmälig ihre gegenwärtige Gestaltung in der menschlichenGesellschaft erreicht hat. Der allgemein historische Entwickelungsgang,den dieselbe durchgemacht hat, bestand darin, dass die Arzneikunst, die imweitesten Sinne der gebrechliche Mensch vom Beginn seiner Schöpfungnöthig gehabt hat, Jahrtausende von Laien geübt worden ist, dass sichdarauf ein privilegirter ärztlicher Stand gebildet hat, und dass dann dercivilisirte Staat, gestützt auf die, aus den innersten Moiiven des Menschenhervorgehenden Handlungsweise, gestützt auf das natürliche Auseinander-gehen und die entgegengesetzte Entwiekelung der für die Anordnung und dieBereitung der Arznei erforderlichen Wissenschaft, gestützt endlich auf das Rechtund die Pflicht der Sorge für das körperliche Wohl der Menschen, dieVerordnung der Arznei und die Anfertigung derselben getrennt und dafürzwei verschiedene Stände, den ärztlichen und den Apothekerstand geschaf-fen hat. Die Vermittelung zwischen beiden bildet nun die ärztliche Ver-ordnung, das Recept.
Zu gleicher Zeit mit dieser, durch gesetzliche Bestimmungen vollzo-genen Trennung sind in Deutschland auch nähere Bestimmungen ergangen,welche über den Rechtsbegriff des Receptes, über die von dem Arzte zuerfüllenden Bedingungen und über die Verpflichtungen des Apothekers ge-genüber dem Recepte Aufschluss geben. In diesen Bestimmungen liegt die Be-deutung des Receptes in medizinalpolizeilicher Hinsieht. Die Kenntniss dieserBestimmungen muss von dem Receptarius vorausgesetzt werden. Dieselbensind in ihren näheren Umrissen im ersten Theile enthalten. Hier soll nurderen Erwähnung geschehen, die als Grundlage aller einzelnen Bestim-mungen der deutschen Medizinalgesetzgebung' betrachtet werden könnenund in denen daher eine principielle Richtschnur für den Receptarius liegt.
Der gesetzliche Grundbegriff eines Receptes ist: Die Vorschrift s-mässig geschriebene Arzneiverordnung eines dazu gesetz-lich berechtigten Arztes, Ein vorschriftsmässiges Recept muss voneinem berechtigten Arzte versehrieben sein, es muss die Arzneinamen unddie Gewichtsnamen vollkommen leserlich enthalten, muss sich innerhalb dergestatteten Arzneidosen halten und mit dem Datum, dem Namen des Pa-tienten und des Arztes versehen sein.
Ein solches vorschriftsmässiges Recept gibt dem Inhaber das Recht,von jedem Apotheker des Landes die Anfertigung der daraufverschriebenen Arznei gegen Bezahlung verlangen zukönnen.
Der Apotheker ist gegen Bezahlung zur Anfertigung der auf einem,eben dazu übergebenen, vorschriftsmässigen Recepte verschriebenen Arzneiverpflichtet. Er darf dasselbe aus persönlichen, oder irgend welchen, medi-zinalpolizeilich nicht gerechtfertigten Gründen nicht zurückweisen.
Die ungerechtfertigte Abweisung eines, zur Anfertigung über-gebenen, vorschriftsmässigen Receptes wird mit strengen, im Wiederholungs-fälle überall bis zur Entziehung der Approbation, der Concession oder desPrivilegium gehenden Strafen geahndet.