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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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Der praktische Apothekenbetrieb.

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Wo dagegen bei pharmaeeutisehen und chemischen Präparaten inden Pharmacopöen noch besondere Eigenschaften für die Vorschriftsmässigkeitderselben angegeben worden, da müssen diese stets einer besonderen Be-rücksichtigung unterzogen werden. Der Laborant darf nie ein Präparataus der Hand als fertig den Aufbewahrungsgefässen überantworten, es seidenn er habe sich überzeugt, dass dasselbe jenen von der Pharmacopoebesonders hervorgehobenen Ansprüchen genüge. Regel bei dieser Prüfungist: dass man sich rücksichtlich ihrer innerhalb der von der Pharmacopoegegebenen Grenzen halte.

Dies hat zu geschehen bei der Vergleichung der von der Pharmaco-poe bezeichneten physicalischen Eigenschaften der Präparate.Farbe, Zertheilung, Geruch, Geschmack müssen durchaus so beschaffen sein,wie dies die Pharmacopoe vorschreibt.

Die chemische Reinheit muss von dem vorgeschriebenen Grade,nicht geringer sein, aber auch nicht weiter gehen als dies verlangt wird.Zur Erforschung dieser hat man sich eben eines der von der Pharmaco-poe vorgeschriebenen Reagentien zu bedienen, nicht solche zu wählen,welche die Verunreinigungen weniger empfindlich angeben, aber auchnicht solche, welche darauf empfindlicher reagiren, als dies von der Phar-macopoe vorgeschrieben ist.

Nie darf man unterlassen dort, wo als Bedingung für die vorschriftsmäs-sige Beschaffenheit ein gewisses specifisches Gewicht der Präparateangegeben ist, dieses zu vergleichen und für die genaue Uebereinstimmungzu sorgen.

In den wenigen Fällen, wo der Nachweis des absoluten Gehaltsan einem bestimmten Arzneistoffe als Bedingung für die vorschriftsmässigeBeschaffenheit des gefertigten Präparates verlangt wird, z. B. in einigenPharmacopöen bei der Blausäure, dem Bittermandelwasser der absoluteGehalt an Cyanwasserstoffsäure etc. darf man sich nie es unterlassen, diesenNachweis auch zu führen. Ausser der allgemeinen Verpflichtung dazumuss auch noch das Bestreben dazu beitragen, sieh die Beruhigung zuschaffen derartige wichtige und stark wirkende Arzneimittel wirklich in dererforderten Wirksamkeit hergestellt zu haben.

Oft verordnet die Pharmacopoe eine bestimmte Art der Aufbe-wahrung. Auch in dieser Beziehung hat der Laborant auf die gegebenenVorschriften zu achten und dieselben mit dem ihm zur Wahl zu Gebotestehenden Mitteln in Einklang zu bringen.

Receptur.

In einzelnen deutschen Staaten ist die Zulassung des Lehrlings zurReceptur nicht gestattet, in den meisten ist sie gestattet und in einigen fürerforderlich gehalten. Wenn hier ein Grundsatz für die Betheiligung undAusbildung des Zöglings in dieser Beziehung geltend gemacht werdenkann, so ist es nur der eine: dass es für die Ausbildung des Zöglings zuwünschen sei, ihn so früh als dies irgend mit den gesetzlichen Bestimmun-gen zu vereinigen ist, bei der Receptur zu verwenden. Erforderlich ist esdenselben dabei wachsam zu controliren. Im anderen Falle bildet mannur halbfertige Gehülfen, bei denen dann der Unterricht in der Receptur unddie Controle noch als Gehülfe erforderlich ist. Als Bedingung für dieBetheiligung des Zöglings bei der Receptur hat man ausserdem auf weiternichts zu achten als darauf, dass derselbe Ernst und Verständnias genug