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Defectur.
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den soll, das bestimmt bei jedem einzelnen Präparate die Pharmacopoedurch die beigefügten Bezeichnungen.
Die mittelbaren Bezeichnungen der Eigenschaften und der Beschaffen-heit der Arzneistoffe sind diejenigen, welche die Pharmacopoe in ihrer Be-schreibung und Bezeichnung der Arzneistoffe überhaupt feststellt, diejenigenalso, welche sie dadurch ein für allemal voraussetzt. Wie die rohe Pot-asche oder das gereinigte kohlensaure Kali beschaffen sein muss, dasschreibt die Pharmacopoe vor. Wenn daher im Laufe ihrer Verordnungen,rohe Potasche oder gereinigtes kohlensaures Kali oder irgend eins der inder Pharmacopoe aufgenommenen und von ihr beschriebenen Stoffe zurVerwendung vorgeschrieben wird, so werden dadurch mittelbar stets die-jenigen Eigenschaften und Beschaffenheiten vorausgesetzt, welche in ihrenBeschreibungen als solche angegeben worden sind.
Alle diejenigen Stoffe mithin, welche der Laborant zu einem pharma-ceutisch- chemischen Präparate verwendet, müssen hinsichtlich ihrer Qualitätmit der durch die Pharmacopoea vorausgesetzten übereinstimmen.
Die Quantität der Ärzneistoffe. Die zweite Bedingung für einesorgsame Bereitung der pharmaceutischen Präparate ist die Uebereinstim-mung mit den in der Pharmacopoe angegebenen Gewichtsmengen der Arz-neistoffe.
Es ist eine der ersten Erfordernisse der Technik, über die verwende-ten Rohstoffe und über die erhaltenen Ergebnisse Rechenschaft zu geben."Nur aus einer solchen ist es möglich, den Zweck derselben, die Feststellungdes Nutzens zu erreichen. Schon aus diesem allgemeinen Grunde ist einegenaue Bestimmung der Gewichtsmengen der zu verwendenden Rohstoffeerforderlich. Nur durch diese erhält der Fabrikant die nöthige Sicherheitund nur durch die darauf sich gründenden Erfolge erhalten die Erzeug-nisse ihren eigentlichen Werth. Der Laborant wird daher stets bei dengrössten und kleinsten Mengen der in Arbeit zu nehmenden Rohstoffe dasGewicht derselben zu bestimmen haben.
Für einen grossen Theil der pharmaceutischen Präparate ergibt sichdie vorschriftsmässige Beschaffenheit nur aus einer richtigen quantitativenZusammensetzung. Es liegt nahe, dass der Laborant in Rücksicht hieraufdie Gewichtsangaben ganz besonders streng zu befolgen hat.
Der Modus der Bereitung. In den Pharmaeopoeen wird für dieanzufertigenden Präparate der Modus der Bereitung entweder bestimmt be-zeichnet oder als kunst- und sachgemäss (lege artis) vorausgesetzt. DieKenntniss der darunter verstandenen technischen Begriffe und allgemei-nen Regelnmuss sich der Laborant aneignen, er erreicht dies in allen Fäl-len am geeignetsten durch die eigene praktische Thätigkeit.
In erster Beziehung hat sich der Laborant den gegebenen Vorschrif-ten über den Bereitungsmodus unterzuordnen. Er hat von demselben nichtabzuweichen. Es muss ihm die Befolgung des in der Pharmacopoe ange-gebenen Bereitungsweges unverbrüchliches Gesetz sein.
Wo ein besonderer Modus der Bereitung in der Pharmacopoe nichtangegeben wird, sondern die Bereitung als lege artis bezeichnet oder vor-ausgesetzt wird, da ist immer nur der Zweck der Bereitung angedeu-tet. Die leichteste und sicherste Erreichung dieses Zweckes wird immerauch die beste Erfüllung des als lege artis bezeichneten Bereitungswe-ges sein.
Derartige allgemeine als kunst - und sachverständig vorausgesetzteVerhaltungsmaassregeln sind bei den hauptsächlichsten Abtheilungen derpharmaceutischen Präparate folgende: