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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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Der praktische Apothekenbetrieb.

Es versteht sich daher von selbst, dass alle diejenigen Bestimmungen,nach welchen der Lehrling zu bestimmter Zeit die Apotheke öffnen undschliessen, die Art in der ihm anheim gegeben wird in täglich und wöchent-lich sich wiederholenden Ausführungen für die Aufrechthaltung der Ord-nung und Reinlichkeit in der Apotheke zu sorgen, wie ihm aufgegebenwird die täglichen kleinen Geschäfte des Abfassens, Aufräumens etc. demvorhandenen Geschäftsbetriebe entsprechend nach Art und Zeit auch wirk-lich inne gehalten werden müssen.

II. Defectur.

Unter Defectur versteht man denjenigen Theil der pharmaceutischenThätigkeit, dem es oblieg!, für die Ergänzung und Fabrikation der Arznei-mittel zu sorgen. Die Defectur zerfällt im Wesentlichen:

In die Aufsicht über die zur Aufbewahrung und Fabrikation der Arz-neimittel bestimmten Locale, Utensilien und Personen;

in die Ergänzung der Arzneirohstoffe, der Gefässe und Utensilien;in die eigentliche Fabrikation.

In grösseren und mittleren Apothekengeschäften ist die Defectur, alseigentlicher Fabrikationszweig, von der Receptur und dem Handverkaufe, denVertriebszweigen, sowohl in Bezug auf die eben erwähnten Thätigkeitsrich-tungen, als auch in Bezug auf die Personen, von denen sie geübt wird,geschieden. In solchen Geschäften steht der Defectur ein Gehülfe, derDefectarius, vor, oder sie wird wohl auch von dem Principal selbst versehen.Dem Defectarius sind dann alle für die Defectur erforderlichen Personenuntergeordnet. Gewöhnlich wird der Lehrling im zweiten oder drittenJahre seiner Lehrzeit, wie es eben die Umstände, die Fertigkeit, auch wohldie körperlichen Kräfte desselben gestatten zur Hülfeleistung der Defecturzugewiesen. In vielen andern Geschäften ist, wenn auch der der De-fectur zugehörige Thätigkeitskreis eben so besteht wie in grösseren Ge-schäften, die Trennung der Defectur als ein durch besondere Personen zuübender Theil des Geschäftsbetriebes nicht möglich. In sehr vielen Apo-theken, in denen ein Lehrling vorhanden ist, ist ausser dem Principal undjenem nur ein Gehülfe beschäftigt. In manchen, allerdings nur als Aus-nahme geltenden Fällen, ist der Principal mit dem Lehrling allein. Hier-aus verbietet es sich von selbst, den Lehrling ausschliesslich der Defecturzu überweisen. Die Bestimmung, in welcher Weise die Unterweisung unddie Theilnahme des Lehrlings an dem durch die Defectur bezeichnetenThätigkeitskreise in solchen Fällen zu erfolgen hat, ist durchaus allein vondem Ermessen des Principales abhängig. Hervorgehoben muss aber wer-den, dass diese Theilnahme und Unterweisung ein integrirender Theil derAusbildung des Lehrlings ist, dass sie mithin nothwendig ist und, nach denBestimmungen aller deutschen Apothekerordnungen dem Principal entwederdurch die die Ausbildung des Lehrlings betreffenden allgemeinen Ver-ordnungen oder in speciellen Bestimmungen als eine Verpflichtung aufer-legt ist.