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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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Handverkauf.

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letzung gegen seinen Principal verdienen will, nur solche Motive leitenmüssen. Eine sehr grosse Menge Arzneimittel werden aus der Apothekeentnommen, um in Haushaltungen und Gewerben lediglich technischenZwecken zu dienen. Es gehört zu der Aufgabe des Apothekers diese Ver-wendung und den Zweck, den die Arzneimittel zu erfüllen haben, kennenzu lernen. Bei der Einsicht in die Natur und Zusammensetzung derselbenwird diese Kenntniss von selbst erworben. Ist sie aber erworben, so musssie auch entsprechend benützt werden. Die Empfehlung richtiger Mittel,deren praktische Handhabung und Verwendung ist überall zu geben, wodas Publikum sie verlangt, oder wo es durch die Wahl Unwissenheit ver-räth. Hierbei ist es besonders auch erforderlich auf die Handverkaufs-preise zu achten. Bei dem Verkauf der zum technischen Gebrauch zuverwendenden Arzneimittel, namentlich in grösserer Quantität kömmt derApotheker sehr häufig in Concurrenz mit dem Kaufmann oder Droguisten.Es ist, wenn nicht allmälig aller derartiger Handverkauf dem Apothekerentzogen werden soll, durchaus erforderlich, dass die dafür gefordertenPreise mit denen des Kaufmanns nicht sehr differiren. Der Expedient wirdin allen solchen Fällen, wo der ausgeworfene Preis dem Käufer zu hochscheint, das Interesse seines Principales nur dann richtig verstehen und för-dern, wenn er den Verkauf möglich macht, sich nicht begnügt blos denin der Handverkaufstaxe ausgeworfenen Preis herzusagen und den Kundenabzuweisen, sondern die besondere Bestimmung des Principales einholt.

Die Stellung zum Publikum. Am allseitigsten und richtigstenfüllt der Expedirende seine Stellung aus dem Publikum gegenüber,wenn er sich streng in den eben erwähnten Grenzen seiner Pflicht hält,weder dem Interesse seines Principales noch seiner eigenen Würde etwasvergiebt, aber dabei den Grundsatz oben anstellt: dass es seine prin-cipielle und gesetzmässig begründete Lebensstellung undBestimmung ist, die Wünsche und Anforderungen des Publi-kums zu befriedigen und dass er diese Aufgabe nur dannnach allen Seiten hin befriedigend zu lösen im Stande ist,wenn er den Verkehr mit dem Publikum auf achtungsvolle,zuvorkommende, dienstwillige und humane Weise aufrechterhält.

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Geschäftsordnung.

Zu den Erfordernissen, die ganz wesentlich in der Apotheke im Allge-meinen und auch im Besonderen von dem in der Apotheke beim Handverkaufbeschäftigten Lehrling aufrecht erhalten werden müssen, gehören die Bestim-mungen der Geschäftsordnung. Unter der Geschäftsordnung versteht man dievom Principal getroffene Anordnung über die Art der Jedem zugetheilten Thäüg-keit, über den Beginn, die Dauer, den Schluss der Geschäftszeit u. s. w.Der Geschäftsordnung hat sich Jeder zu fügen, zuerst also auch der Lehr-ling. Er wird bei richtigem Erwägen finden, dass der Principal nichtblos das Recht hat die erwähnten Anordnungen zu treffen, dass er das Befol-gen derselben nicht blos als Pflicht von jedem im Geschäfte Anwesenden ver-langen kann, sondern dass auch in den überwiegend meisten Geschäftendie Geschäftsordnung sich aus langjähriger Beachtung, Erwägung und Er-probung der vorhandenen Umstände, Geschäftsverhältnisse und Arbeits-kräfte ergeben hat, so dass sich in ihr nicht sowohl blos der Wille desPrincipales manifestirt, sondern die verlangten Dienstleistungen nach Art,Zeit und Dauer als die dem Interesse des Geschäftes am födersamsten zubetrachten sind.