Defectur.
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Von der Aufsicht über die zur Fabrikation und Aufbewahrung derArzneimittel bestimmten Locale, Utensilien und Personen.
L o e a 1 e.
Ausser der Offlein, oder Apotheke im engeren Sinne, dem zur Ver-abreichung der Arznei bestimmten Locale gehören zu einer Apotheke imweiteren Sinne noch die zur eigentlichen Fabrikation und zur Aufbewah-rung der Arzneimittel erforderlichen Locale.
Laboratorium oder das eigentliche Fabrikationsloeal. Ihm schlies-sen sieh gewöhnlich besondere Räume für die Vornahme der mechanischenOperationen, die Stosskammer, Siebkammer, wohl auch eine Ge-fässkammer oder doch ein Gefässschrank und der Trocken-schrank an.
Materialkammer und Kräuterboden. Zur Aufbewahrung der-jenigen Arzneimittel und Arzneirohstoffe, welche vermöge ihrer Beschaffen-heit trockne, luftige Aufbewahrungsräume verlangen, dienen die Material-kammer und der Kräuterboden. Gewöhnlich sind dafür getrennte Räumevorhanden. Auf dem Kräuterboden werden dann die in grösseren Vor-räthen erforderliehen Vegetabilien, in der Materialkammer, die in geringe-ren Mengen vorhandenen Kräuter, Wurzeln, Blumen, sonstige vegetabilischeund mineralische Arzneien, einfache und zusammengesetzte Pulver undSpecies, die Extracte, ferner die Vorräthe der trocknen pharmaceutischenund chemischen Präparate aufbewahrt. An die Materialkammer und denKräuterboden schliessen sich besondere Locale oder abgesonderte Räume an,für die Aufbewahrung der Gifte, die Giftkammer, für die Aufbewahrungder Gläser, Glaskammer oder Glasboden, für die Aufbewahrung derPapiere, Schachteln, Signaturen, Schachtelkammer, Papierschrankund die nicht officielle, aber unvermeidliche Rumpelkammer.
Medizinalkeller. Für die Aufbewahrung derjenigen Arzneimitteloder Arzneirohstoffe, die nach ihrer Natur und Zusammensetzung Aufbe-wahrungsorte von niederer Temperatur verlangen, deren Erhaltung durcheine feuchte Atmosphäre nicht leicht leidet, dient der Medizinalkeller.Je nach den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem Geschäftsum-fange, zuweilen auch nach der Natur der darin aufbewahrten Arzneistoffeist, ausser dem Medizinalkeller noch ein besonderer Vorrathskeller undein Brunnenkeller vorhanden, oder in dem Medizinalkeller stehen diefetten, wässrigen und weingeisthaltigen Arzneimittel gesondert.
Die Ansprüche, welche an die Herrichtung, Lage, Grösse, Eintheilungder genannten Fabrikations- und Aufbewahrungsräume gemacht werden,sind, soweit darüber gesetzliche Bestimmungen vorhanden, im ersten Theilegegeben. Im Uebrigen hängt dieselbe ganz natürlich von dem Umfangedes Geschäftes ab und ist es allein und lediglich dem Apothekenbesitzeranheim gestellt, wie er die gegebenen Bestimmungen in der Praxis derEinrichtung zu erfüllen im Stande oder gewillt ist. Der Lehrling, welcherder Defectur überwiesen wird, tritt in diese Räume, nicht um zu erwägen,wie sie wohl beschaffen sein sollten, sondern um in denselben, so wie sieeben beschaffen sind, seine Pflicht zu erfüllen.
Für den Lehrling ist es die erste Aufgabe sich in den Geschäftsloca-len zu orientiren. Dies ist inzwischen auf keine andere Weise möglieh,als durch unmittelbare Anschauung. Die besonderen Einrichtungen der
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