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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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Der praktische Apothekenbetrieb.

Gleichfalls gleichlautend für alle Staaten ist die Bestimmung, das?die Abgabe der Arzneimittel im Handverkauf sich allein und lediglich auf dievom Publikum namentlich Geforderten zu beschränken hat, dass allesCuriren des Apothekers verboten ist.

Für die Abgabe der Gifte im Handverkaufe gelten die für die Abgabe derGifte überhaupt bestehenden Bestimmungen. Es muss auf diese, wie aufdie für den Handverkauf im Besondern gegebenen Verordnungen verwiesenwerden.

Jede Abweichung, Vernachlässigung dieser Verordnungen, jeder Miss-griff oder Irrthum wird polizeilich oder gerichtlich bestraft.

Das In teresse des Princip ales. Innerhalb der gestatteten Gren-zen des Handverkaufes ist es zunächst daslnteresse des Prin cip ales,welches der Expedient des Handverkaufes wahrnehmen muss. Dies hat zugeschehen: Vorerst durch genaues Innehalten der für die Arzneimittelausgeworfenen oder bestimmten Preise, durch richtiges Wiegen, durchsichere und rasche Expedition. Der Expedirirende hat nächstdein zu be-achten, dass der Apotheker innerhalb der für den Handverkauf gestattetenGrenzen Kaufmann ist, dass diesem daran gelegen sein muss, von seinerWaare viel abzusetzen, und dass er an der Stelle, wohin er gestellt ist,nur dann die Pflicht gegen seinen Principal erfüllt, wenn er in diesemSinne den Verkehr mit dem Publikum aufrecht erhält. Es ist durchausnicht nöthig, dass dies auf ein unaufgefordertes Anpreisen der Arzneimittelhinausläuft, dies würde ebenso der Würde des Apothekers als dem In-teresse des Principales entgegen sein. Es giebt aber dafür einen Ver-mittlungsweg, der dem Interesse des Publikums dient und dem des Apothe-kers fördersam ist. Es geschieht dies dadurch, dass der Expedient demunsicheren Urtheil, der mangelhaften Kenntniss des Publikums zu Hülfeund damit dem eigentlichen Wunsche desselben entgegen kommt. Ueber-all dort wo das Publikum über die Wahl der Mittel, die Quantität oderden Geldbetrag im Zweifel ist, wo es diese seinem Urtheil überläset,oder eine seinem eigenen Bestten zuwiderlaufende Unkenntniss bekundet,und dies ist ausserordentlich oft der Fall, wird er durch bessere Einsichtin die Wirkungen der Arzneimittel, durch Aufklärung und Empfehlungderselben in entsprechenden Quantitäten und richtiger Verwendung auchdann noch den eigentlichen Wunsch des Publikums am besten fördern,wenn dasselbe in vielen Fällen eine grössere Quantität erhält oder mo-mentan einen höheren Geldbetrag dafür zu entrichten hat. In vielenFällen, die dem Expedienten mifgetheilf werden, auch wenn er, wiedies erforderlich ist, mit seinen Erkundigungen über den Zweck der Ver-wendung der Arzneimittel zurückhaltend ist, wird er das Interesse desPublikums und das des Principales am besten dadurch vertreten, dass er be-sonders in allen bedenklichen Fällen das Publikum vor Anwendung schädlicheroder überhaupt irgend welcher Arzneien nach eigener Bestimmung warntund es an den Arzt verweist. Wie oft mag nicht der Expedient in derLage sein durch einen zu guter Zeit ausgesprochenen Rath über die Ret-tung eines Menschenlebens zu entscheiden. Es würde ein Beweis vongrosser Indolenz und sträflicher Inhumanität sein, bei wahrgenommenerderartiger Unwissenheit des Publikums und gegenüber den daraus möglicherweise entstehenden Folgen gleichgültig und theilnahmslos zu bleiben.

Weiter fordert das Interesse des Principales verständige Achtsam-keit auf den in jeder Apotheke stattfindenden Verkauf der Arzneimittelzu technischen Zwecken. Es kann nicht genug hervorgehoben werden,dass der Apotheker hierbei lediglich Kaufmann ist und dass dem Expedi-renden, wenn er nicht den Vorwurf der Gewissenlosigkeit, der Pflichtver-