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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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Schleswig und Holstein,

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fen sie nicht abgeben, wenn nicht bestimmt bezeichnete Waaren, sondernnur Mittel gegen die eine oder die andere Krankheit gefordert werden;

3) sie müssen, wenn es nöthig scheint, den Käufer aufmerksam ma-chen, welchen Schaden der Gebrauch der Mittel nach sich ziehen kann.Wenn Grund zu der Besorgniss vorliegt, dass durch den Gebrauch der

so ist die Verabreichung derselben zu

Mittel ein Nachtheil bewirkt werde.

4) die in dem betreffenden Verzeichniss enthaltenen Waaren dürfenüberall nicht unddie in der Anlage I verzeichneten nur mit besonderer Vor-sicht im Handverkaufe abgegeben werden.

Die für Grönlands- oder Südseefahrer bestimmten Medizinkisten dürfennur mit dem im Handverkaufe erlaubten Medicamenten versehen sein, so-fern die Liste nicht von dem Physicus unterzeichnet ist. Die Medizinkistenanderer Schiffe dürfen die Apotheker mit den gebräuchlichen Medicamentenversehen.

Die besonders verzeichneten Gift e dürfen sie nur gegen einen in der Formgleichfalls besonders vorgeschriebenen Giftschein verabreichenschriftliches Attest eines

Gegen ein

beeidigten Thierarztes können gleichfalls Giftezum Gebrauche bei Thieren verabreicht werden. Arsenik darf nur vor-schriftsmässig verpackt und signirt abgegeben werden. Zur Vertilgungvon schädlichen Thieren ist der Arsenik nach einer besondern Vorschriftgemischt zu verabreichen. Das Gift ist nur an die in den Giftscheinen be-zeichneten Personen zu verabreichen. Der Apotheker hat ein Giftbuch zuhaften, in welchem die Art, das Quantum des Giftes, der Empfänger und dasDatum zu verzeichnen sind. In diesem Buche hat der Empfänger den Em-pfang des Giftes zu bescheinigen. Die Belege hat der Apotheker 10 Jahreaufzubewahren. Die nicht verbrauchten Quantitäten sollen von dem Empfän-ger zurück geliefert werden und in diesem Falle die Zurücklieferung in demGiftbuche bemerkt werden.

Der Apotheker, der die in der Anlage F genannten Mittel ohne dievorschriftsmässigen Recepte oder Atteste verabfolgen lässt, verfällt in einebeim Rückfall zu schärfende Strafe von 801G0 Rthl. R. M. Uebertretun-gen der wegen Auslieferungen dieser Mittel angeordneten Vorsichtsmaass-regeln, sowie der Vorschriften über die Führung des Giftbuches werdenmit einer Brüche (Strafe) von 880 Rthlr. R. MT bestraft.

Bei der Preisb es timm ung der nach Becepten zu verabfolgendenMedicamente haben sich die Apotheker genau nach der Arzneitaxe zu rich-ten. Nur armen Personen darf der Apotheker die Arzneimittel zu einembilligem Preise , der aber immer auf dem Recepte unter dem vollen Tax-preise mit der BezeichnungArm' c vermerkt werden muss, abgeben. Aus-serdem ist bei Lieferungen an Communen, Vereine, Krankenhäuser, immer einRabatt von 25 pCt. zu geben. Nähere Bestimmungen enthält die Arznei-taxe. Im Handverkauf darf der Apotheker nie über die in der Arzneitaxeangegebenen Preise hinausgehen. Abweichungen von den Preissätzen wer-den mit 216 Rthlr. R. M. bestraft.

Bei Waaren, die für technische Zwecke in grösseren Verhältnissenverlangt werden, und die er allein verkaufen darf, hat der Apotheker sichmit einem Gewinn von 1020 pCt. zu begnügen.

Der Apotheker ist verpflichtet, jede von einem berechtigten Arzteverordnete Arznei anzufertigen und zu verabreichen, auch in den vomArzte als dringend bezeichneten Fällen dann keinen Anstand zu nehmen,wenn der Empfänger zu sofortiger Bezahlung ausser Stande ist. Erfolgtkeine Bezahlung, so ist die Rechnung der Commune zu überreichen, welcheden Betrag aus den Armenfonds berichtigt. Wegen sonstiger Forderun-

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