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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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52 Die Pflichten des Apothekers.

gen haben die richterlichen Behörden auf die desfallsigen vorschriftsmässiggefertigten Anträge des Apothekers an die Schuldner dieFestsetzung von 14tä-gigen Zahlungsfristen und Androhung von Executivmaassregeln ergehenzu lassen.

Im Concurse haben die Apotheker für die gelieferten Arzneien, diein der Concursovdnung näher bestimmten Vorzugsrechte.

Die Apotheker stehen unter der fortwährenden unmittelbaren Auf-sieht des Districtsphysicus. Jährlich ist eine besondere Visitation der Apo-theke von dem Physicus in Gemeinschaft mit der Obrigkeit vorzunehmen,sofern nicht in dem betreffenden Jahre eine Untersuchung der Apothekedurch ein Mitglied des Sanitätseollegiums erfolgt ist. Alle drei Jahre werdendie Apotheken durch ein Mitglied des Sanitätseollegiums untersucht. Er-geben sich bei dieser Untersuchung erhebliche Mängel und Unordnungen, soist zu deren Beseitigung eine ausserordentliche Nachrevision auf Kosten desApothekers anzustellen. Finden sich auch bei dieser noch Mängel und Un-ordnungen, so verfällt der Apotheker in eine Geldstrafe von 40160Rthlr.R. M. und findet eine zweite Nachrevision statt. Wenn auch bei dieserUntersuchung die Apotheke in ordnungswidrigem Zustande gefunden wird,so hat das Sanitätscollegium dem Besitzer oder Verwalter die Befugniss,eine Apotheke zu halten, abzusprechen.

Andere Uebertretungen der Vorschriften der Apothekerordnung,welche nicht mit besonderen Strafen bedroht sind, werden mit Strafenvon 4200 Rthlr. R. M. bestraft. Auch die Entziehung des Rechtes, eineApotheke zu halten oder selbstständig zu verwalten, kann als Strafe ver-hängt werden. Apothekergehülfen verfallen bei ähnlichen Uebertretungenin eine Brüche von 2 48 Rthlr. R. M., wobei inzwischen die Vorsteherder Apotheke für die Fahrlässigkeit des Gehülfen verantwortlich bleiben.Bei sonstigen Vergehen oder Verbrechen des Apothekers oder Provisors,welche die fernere Verwaltung einer Apotheke durch ihn als unzulässigerscheinen lassen, ist neben der sonst etwa verwirkten Strafe auf den Ver-lust der Berechtigung zur Haltung einer Apotheke zu erkennen.

Die Strafen sind, soweit sie nicht dem Sanitätscollegium ausdrücklichübertragen sind von den zuständigen Polizei- oder Criminalgerichten zu er-kennen. Die erkannten Brüchen fallen in die Ortsarmenkasse.

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Lehrlings- und Gehülfen -Prüfung.

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Keinem Apotheker oder Provisor, der nicht selbst gründliche undgute Kenntnisse in der Apothekerkunst besitzt, soll es gestattet werden,einen Incipienten in die Lehre zu nehmen. Es muss daher in demPrüfungszeugniss des Apothekers ausdrücklich bemerkt sein, ob sie dasRecht haben , Lehrlinge zu bilden und die Medizinalräthe sollen in ihrenVisitationsberichten diejenigen Apotheker namentlich bezeichnen, welchein Kenntnissen zurückgekommen sind, oder welche sie für unfähig halten,einen Lehrling gehörig zu instruiren.

Kein Lehrling darf in eine Apotheke aufgenommen werden, bevor erdem Oberamtsarzt vorgestellt ist und durch die mit ihm vorgenommenePrüfung erwiesen hat, dass er neben den nöthigen Verstandeskräften,die lateinische Sprache, sowie die Anfangsgründe der Mathematikund Naturlehre inne hat. Der Oberamtsarzt soll hierüber ein motivirtes

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