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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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Die Pflichten des Apothekers.

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nicht zur Stelle, so hat der Apotheker in dringenden Fällen das Recepteinem anderen Arzte vorzulegen und nach dessen Rath die Arznei anzu-fertigen. Der ordinirende Arzt muss jedoch von der etwaigen Abänderungbenachrichtigt werden. Nur in Fällen , wo rücksichtlich der richtigen Ver-hältnisse der Auflösungsmittel eines Arzneimittels gefehlt ist, oder wo derArzt es versäumt hat, das zur Hervorbringung einer bestimmten Form er-forderliche Bindemittel anzugeben , darf der Apotheker, sofern in der vor-geschriebenen Dosis dadurch nichts Wesentliches verändert wird, den Feh-ler nach eigenem Ermessen verbessern , doch muss er dies ebenfalls aufdem Recepte bemerken. Uebertretungen dieser Vorschriften von Seiten derApotheker oder der Gehülfen werden, insofern es sich nicht etwa um einmit härterer Strafe zu belegendes Vergehen handelt, mit einer beim Rück-fall zu erhöhenden Strafe von 16 Bthlr. R. M. geahndet.

Wird bei der Reiteratur eine Abänderung der früheren Verordnungbeabsichtigt, so hat der Arzt ein neues Recept zu schreiben. Recepte mit(!) dürfen nur auf schriftliche Verordnung des Arztes reiterirt werden. Aus-genommen sind die Fälle , wo der Arzt von vornherein eine mehrmaligeReiteratur verordnet hat. In solchen Fällen hat der Apotheker die Rei-teratur jedesmal zu bemerken. Arzneien, welche aus öffentlichen Kassenbezahlt werden, bedürfen jedesmal einer besonderen ärztlichen Verordnungzu ihrer Wiederholung, welcher Beleg der Rechnung beizulegen ist.

Die eingehenden Recepte müssen ungesäumt und möglichst in derOrdnung, in welcher sie eingegangen sind, in Arbeit genommen werden.Cito"-Recepte gehen allen andern vor.

Zur Anfertigung muss jederzeit, auch an Sonn- und Festtagen, beiTag und Nacht wenigstens ein Receptarius in der Officin anwesend sein.

Die zum innern Gebrauche bestimmter Medicamente müssen mit einerweissen, und die zum äussern Gebrauche mit einer farbigen Etikette undbeziehungsweise einer eben solchen Tectur versehen sein. Die Personen,die die Arznei abholen, sind auf die verschiedene Bestimmung aufmerksamzu machen. Auf der Etikette muss der Name des Kranken, der Name desApothekers, das Datum und die vorgeschriebene Gebrauchsanweisung ver-zeichnet sein. Sämmtliche Recepte sind in das Receptbuch einzutragen. Be-zahlte Recepte muss der Apotheker zurückgeben. Nur die Recepte, aufwelchen Arsenicalien verordnet sind, hat er zurückzubehalten und die letz-teren als Beleg des Giftbuches zehn Jahre aufzubewahren.

Der Apotheker und das Personal der Apotheke sind verpflichtet, überden Inhalt ärztlicher Verordnungen, sowie über Krankheitsfälle, die sie ausRecepten erkennen können, die nöthige Verschwiegenheit zu beobachten.Sie dürfen daher auch nicht die Recepte oder das Receptenbuch von an-dern Aerzten oder sonstigen Anbeikommenden einsehen lassen.

Der Handverkauf ist den Apothekern nur unter Beobachtung fol-gender Vorschriften gestattet.

1J Sie dürfen keine andern als die in der Landespharmacopoe ent-haltenen und besonders aufgenommenen Medieamente im Handverkaufeabgeben. Der Verkauf der nicht in die Pharmacopoe aufgenommenen,aber in der Gegend, in welcher die Apotheke liegt, im Handverkaufe ge-bräuchlichen Mittel soll indessen bis weiter unter der Voraussetzung ge-stattet sein, dass sie diese Mittel in einem Buche verzeichnen und derenfernere Abgabe nicht von dem Sanitätscollegio oder von dem Physicusuntersagt wird;

2) sie dürfen nur die Waaren, Mischungen und Bereitungen verabrei-chen, welche vom Käufer namentlich verlangt werden. Medicamente dür-